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Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

6. Immaterielle Vermögenswerte

Bei Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 können sich Differenzen zwischen der übertragenen Gegenleistung und dem ( anteiligen) neubewerteten Eigenkapital ergeben. Entsteht ein negativer Unterschiedsbetrag, sind Anschaffungskosten und Kaufpreisallokation nochmals zu überprüfen. Besteht die negative Differenz weiterhin, erfolgt ihre Erfassung erfolgswirksam. Positive Differenzen münden in einem Firmenwert (zur allgemeinen Behandlung bzw. Werthaltigkeit von Firmenwerten siehe Erläuterungen 3. Konsolidierungs- methoden bzw. 22. Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen).

Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten und, sofern ihre Nutzungsdauer nicht als unbestimmbar klassifiziert wird, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen sowie allfällige Wertminderungen bilanziert. Bei bestimmbarer begrenzter Nutzungsdauer erfolgt die Abschreibung entsprechend der jeweiligen voraussichtlichen Nutzungsdauer. Diese entspricht einem Zeitraum von drei bis acht Jahren für Software und von drei bis 40 Jahren für Rechte. Im Rahmen von Unternehmenserwerben aktivierte Kundenbeziehungen, für die aufgrund einer etwaigen Marktliberalisierung eine Nutzungsdauer bestimmbar ist, werden planmäßig linear über fünf bis 15 Jahre abgeschrieben. Die voraussichtlichen Nutzungsdauern und Abschreibungsverläufe werden mittels Schätzungen hinsichtlich des Zeitraums und der Verteilung der Mittelzuflüsse aus den korrespondierenden immateriellen Vermögenswerten im Zeitablauf festgelegt. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer werden zu Anschaffungskosten bewertet und jährlich auf ihre Werthaltigkeit überprüft (siehe Erläuterung 22. Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen).

Im Zuge der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte ist auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aktivierung gemäß IAS 38 zu achten, die zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen unterscheiden. Es wurden wie im Vorjahr mangels Erfüllung der Ansatzkriterien keine Entwicklungsausgaben aktiviert.

Dienstleistungskonzessionen, welche die Voraussetzungen des IFRIC 12 erfüllen, werden als immaterieller Vermögenswert eingestuft. Die Aufwendungen und Erträge werden nach dem Leistungsfortschritt (Percentage-of-Completion-Methode) mit dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung erfasst. Der Leistungsfortschritt wird nach der Cost-to-Cost-Methode ermittelt. Die Voraussetzungen des IFRIC 12 werden derzeit im Besonderen beim at Equity einbezogenen Wasserkraftwerk Ashta sowie beim at Equity einbezogenen Kläranlagenprojekt Zagreb erfüllt.

7. Sachanlagen

Sachanlagen werden mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen sowie Wertminderungen, bilanziert. Sofern die Verpflichtung besteht, eine Sachanlage zum Ende ihrer Nutzungsdauer stillzulegen oder rückzubauen oder einen Standort wiederherzustellen, umfassen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auch die geschätzten Abbruch- und Entsorgungskosten. Der Barwert der künftig dafür anfallenden Zahlungen wird zusammen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert und in gleicher Höhe als Rückstellung passiviert. Die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen umfassen neben den Materialund Fertigungseinzelkosten auch angemessene Material- und Fertigungsgemeinkosten.

Laufende Wartungskosten im Rahmen der Instandhaltung von Sachanlagen werden, sofern die Wesensart des Vermögenswerts dadurch nicht verändert und künftig kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, erfolgswirksam erfasst. Eine nachträgliche Aktivierung als Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgt dann, wenn durch die Maßnahme Wertsteigerungen erzielt werden.

Erstreckt sich die Bauphase von Sachanlagen über einen längeren Zeitraum, spricht man von „qualifizierten Vermögenswerten“, für welche die bis zur Fertigstellung anfallenden Fremdkapitalzinsen gemäß IAS 23 als Bestandteil der Herstellungskosten aktiviert werden. Den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der EVN entsprechend, entsteht aus einem Projekt nur dann ein qualifizierter Vermögenswert, wenn die Errichtungsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.

Sachanlagen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahmebereitschaft abgeschrieben. Die planmäßigen Abschreibungen der abnutzbaren Sachanlagen erfolgen linear und orientieren sich an den voraussichtlich zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagen bzw. deren Komponenten. Die wirtschaftlichen sowie technischen Nutzungsdauern werden zu jedem Bilanzstichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Den planmäßigen linearen Abschreibungen liegen folgende konzerneinheitliche Nutzungsdauern zugrunde:

7. Erwartete Nutzungsdauer von SachanlagenJahre
Gebäude10 – 50
Leitungen15 – 50
Maschinen10 – 33
Zähler5 – 40
Betriebs- und Geschäftsausstattung3 – 25

Bei Anlagenabgängen werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die kumulierten Abschreibungen in den Büchern als Abgang ausgewiesen, die Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert wird erfolgswirksam in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst.

8. At Equity einbezogene Unternehmen

At Equity einbezogene Unternehmen werden zunächst mit ihren Anschaffungskosten und in den Folgeperioden mit ihrem fortgeschriebenen anteiligen Nettovermögen zuzüglich etwaiger Firmenwerte bilanziert. Dabei werden die Buchwerte jährlich um anteilige Ergebnisse, ausgeschüttete Dividenden, sonstige Eigenkapitalveränderungen sowie um fortgeschriebene Fair-Value-Anpassungen aus einem vorangegangenen Unternehmenserwerb erhöht bzw. vermindert. Im Beteiligungsbuchwert enthaltene Firmenwerte werden gemäß IFRS 3 nicht planmäßig abgeschrieben und gemäß IAS 28 weder gesondert ausgewiesen noch gemäß IAS 36 jährlich auf Werthaltigkeit getestet. Es wird jeweils zum Bilanzstichtag gemäß IAS 39 geprüft, ob interne oder externe Indikatoren für Wertminderungen vorliegen. Liegen solche vor, ist für at Equity einbezogene Unternehmen ein Werthaltigkeitstest nach Maßgabe von IAS 36 durchzuführen. Weiters ist gegebenenfalls eine Wertminderung im Ergebnis des at Equity einbezogenen Unternehmens zu erfassen (siehe Erläuterung 22. Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen).

Der Ergebnisanteil der at Equity einbezogenen Unternehmen mit operativem Charakter (siehe Erläuterung 66. Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen) wird als Teil des operativen Ergebnisses (EBIT) ausgewiesen.

9. Finanzinstrumente

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Originäre Finanzinstrumente
Bei der EVN werden folgende Bewertungskategorien angewendet:

  • Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (Available for Sale, „AFS“)
  • Kredite und Forderungen (Loans and Receivables, „LAR“)
  • Finanzielle Vermögenswerte, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Wert bewertet eingestuft wurden, sowie derivative Finanzinstrumente mit positivem oder negativem Marktwert (At Fair Value through Profit or Loss, „@FVTPL“)
  • Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Schulden (Financial Liabilities at Amortised Cost, „FLAC“)

Die von IFRS 7 für die Anhangangaben geforderte Unterteilung der originären Finanzinstrumente in Klassen – und die dazugehörigen Bewertungskategorien – stellten sich bei der EVN wie folgt dar:

9. Klassen und Bewertungskategorien originärer FinanzinstrumenteBewertungskategorie
Langfristige Vermögenswerte
Sonstige Beteiligungen
Andere BeteiligungenAFS
Übrige langfristige Vermögenswerte
Wertpapiere@FVTPL
AusleihungenLAR
Forderungen und Abgrenzungen aus LeasinggeschäftenLAR
Forderungen aus derivativen GeschäftenHedge Accounting, @FVTPL
  
Kurzfristige Vermögenswerte
Kurzfristige Forderungen und übrige kurzfristige Vermögenswerte
ForderungenLAR
Forderungen aus derivativen GeschäftenHedge Accounting, @FVTPL
WertpapiereAFS
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Kassenbestände und Guthaben bei KreditinstitutenLAR
Langfristige Schulden
Langfristige Finanzverbindlichkeiten
AnleihenFLAC
BankdarlehenFLAC
Übrige langfristige Schulden
PachtverbindlichkeitenFLAC
Abgrenzungen aus FinanztransaktionenFLAC
Sonstige übrige SchuldenFLAC
Verbindlichkeiten aus derivativen GeschäftenHedge Accounting, @FVTPL
Kurzfristige Schulden
Kurzfristige FinanzverbindlichkeitenFLAC
LieferantenverbindlichkeitenFLAC
Übrige kurzfristige Schulden
Übrige finanzielle SchuldenFLAC
Verbindlichkeiten aus derivativen GeschäftenHedge Accounting, @FVTPL

Originäre Finanzinstrumente werden in der Konzern-Bilanz angesetzt, wenn der EVN ein vertragliches Recht zusteht, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einer anderen Partei zu erhalten. Marktübliche Käufe und Verkäufe werden grundsätzlich zum Erfüllungstag bilanziert.

Der erstmalige Ansatz erfolgt (mit Ausnahme der Bewertungskategorie @FVTPL) zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der Transaktionskosten. Die Folgebewertung erfolgt gemäß der Zuordnung zu den oben angeführten Bewertungskategorien, für die jeweils unterschiedliche Bewertungsregeln gelten. Diese werden bei der Erläuterung der einzelnen Bilanzpositionen beschrieben.

Die unter den übrigen langfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Wertpapiere werden @FVTPL bewertet, da diese auf Portfoliobasis gesteuert werden. Die Nettoergebnisse der Finanzinstrumente, die @FVTPL bilanziert werden, beinhalten Zinsen. Die Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts in die Bewertungskategorie AFS erfolgt bei nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten, die weder als Kredite und Forderungen noch als @FVTPL eingestuft werden.

Bei allen in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallenden finanziellen Vermögenswerten mit Ausnahme von finanziellen Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Wert bewertet eingestuft wurden, wird zu jedem Abschlussstichtag geprüft, ob objektive Hinweise für Wertminderungen vorliegen. Ein Wertminderungsbedarf wird für finanzielle Vermögenswerte entsprechend der zugehörigen Bewertungskategorie gemäß den Regelungen des IAS 39 ermittelt und erfasst. Bei Eigenkapitalinstrumenten, die der Bewertungskategorie AFS zugeordnet sind, erfolgen Wertminderungen bei einem signifikanten oder länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts unter dessen Anschaffungskosten. Als signifikanter oder länger anhaltender Rückgang wird bei der EVN ein Rückgang von über 20 % zum Bewertungsstichtag bzw. ein Rückgang permanent über die Dauer von neun Monaten definiert.

Derivative Finanzinstrumente
Zu den bei der EVN eingesetzten derivativen Finanzinstrumenten zählen Swaps, Forwards und Futures.

Zur wirtschaftlichen Begrenzung und Steuerung von bestehenden Fremdwährungs- und Zinsänderungsrisiken im Finanzbereich setzt die EVN vor allem Währungs- und Zinsswaps ein.

Zur Reduktion der Risiken im Energiebereich, die aus der Änderung von Rohstoff- und Produktpreisen im Beschaffungsbereich und bei Stromgeschäften entstehen, werden Swaps, Futures und Forwards eingesetzt.

Die von der EVN abgeschlossenen Forward- und Future-Verträge zum Kauf oder Verkauf von Strom, Erdgas und CO2-Emissionszertifikaten werden zur Sicherung der Einkaufspreise für erwartete Strom- und Gaslieferungen bzw. CO2-Emissionszertifikate sowie zur Sicherung der Verkaufspreise für die geplante Stromproduktion abgeschlossen. Erfolgt eine physische Erfüllung entsprechend dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf liegen regelmäßig die Voraussetzungen der so genannten „Own Use Exemption“ gemäß IAS 39 vor, womit es sich nicht um derivative Finanzinstrumente im Sinn des IAS 39 handelt, sondern um schwebende Einkaufs- und Verkaufsverträge, die nach den Vorschriften von IAS 37 auf drohende Verluste aus schwebenden Geschäften untersucht werden. Sofern die Voraussetzungen für die Own Use Exemption nicht erfüllt sind, beispielsweise bei Geschäften zur kurzfristigen Optimierung, erfolgt die Bilanzierung als Derivat gemäß IAS 39.

Derivative Finanzinstrumente werden bei Vertragsabschluss mit ihren Anschaffungskosten angesetzt und in den Folgeperioden mit dem Zeitwert bewertet. Der Marktwert von derivativen Finanzinstrumenten wird durch öffentliche Notierung, Angaben von Banken oder mithilfe finanzmathematischer Bewertungsmethoden ermittelt, wobei auch eine Berücksichtigung des Kontrahentenrisikos stattfindet. Ihr Ausweis erfolgt unter den übrigen (kurz- bzw. langfristigen) Vermögenswerten bzw. den übrigen (kurz- bzw. langfristigen) Verbindlichkeiten.

Bei Derivativen, die in einem Sicherungszusammenhang stehen, bestimmt sich die Bilanzierung von Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts nach der Art des Sicherungsgeschäfts.

Cash Flow Hedges werden zur Absicherung von Energiepreisrisiken sowie zur Absicherung von Zinsrisiken aus Finanzverbindlichkeiten eingesetzt.

Die Marktbewertungen von derivativen Finanzinstrumenten, die gemäß IAS 39 bilanziell als Cash Flow Hedge designiert wurden, werden mit ihrem effektiven Teil ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis in der Bewertungsrücklage unter Berücksichtigung latenter Steuerschulden/- ansprüche gemäß IAS 39 erfasst. Der ineffektive Teil wird unmittelbar in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung berücksichtigt. Der im Eigenkapital kumuliert erfasste Betrag verbleibt im sonstigen Ergebnis und wird in der selben Periode oder denselben Perioden als Umgliederungsbetrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert, in der das abgesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam wird oder mit der erwarteten Transaktion nicht mehr gerechnet werden kann. Die Laufzeit des Sicherungsinstruments ist auf den Eintritt der zukünftigen Transaktion abgestimmt.

Sofern das Sicherungsinstrument ausläuft, veräußert, beendet oder ausgeübt wird, ohne dass ein Ersatz oder die Fortsetzung Teil der dokumentierten Sicherungsstrategie des Unternehmens ist, oder wenn die Kriterien für die Bilanzierung als Sicherungsinstrument nicht mehr erfüllt sind, verbleiben die bislang im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge so lange als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die erwartete Transaktion eingetreten ist. Wird mit dem Eintritt einer erwarteten Transaktion nicht mehr gerechnet, wird der bisher im Eigenkapital kumuliert erfasste Betrag in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.

Die Sicherungsbeziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sowie deren Effektivität wird bei Abschluss der Beziehung und in weiterer Folge laufend analysiert und dokumentiert.

Fair Value Hedges werden zur Absicherung von Währungsrisiken eingesetzt.

Mit derivativen Finanzinstrumenten, die gemäß IAS 39 bilanziell als Fair Value Hedge designiert wurden, werden bilanzierte Vermögenswerte oder Schulden gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts abgesichert. Bei Fair Value Hedges wird neben der Fair- Value-Veränderung des Derivats auch die gegenläufige Fair-Value-Änderung des Grundgeschäfts, soweit sie auf das gesicherte Risiko entfällt, erfolgswirksam erfasst. Die Ergebnisse werden in der Regel in jenem Posten der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesen, in dem auch das gesicherte Grundgeschäft abgebildet wird. Die Wertschwankungen der Sicherungsgeschäfte werden im Wesentlichen durch die Wertschwankungen der gesicherten Geschäfte ausgeglichen.

Sofern das Sicherungsinstrument ausläuft, veräußert, beendet oder ausgeübt wird, ohne dass ein Ersatz oder die Fortsetzung Teil der dokumentierten Sicherungsstrategie des Unternehmens ist, oder wenn die Kriterien für die Bilanzierung als Sicherungsinstrument nicht mehr erfüllt sind, ist die Bilanzierung als Sicherungsgeschäft einzustellen.

Die Sicherungsbeziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sowie deren Effektivität werden bei Abschluss der Beziehung und in weiterer Folge laufend analysiert und dokumentiert.

Die von der EVN zu Sicherungszwecken eingesetzten Derivate stellen wirksame Absicherungen dar. Den Marktwertänderungen der Derivate stehen nahezu kompensierende Wertänderungen der Grundgeschäfte gegenüber.

10. Sonstige Beteiligungen

Die Position „Sonstige Beteiligungen“ umfasst Anteile an verbundenen Unternehmen, die mangels Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Diese werden zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen bewertet. Die restlichen sonstigen Beteiligungen sind der Kategorie AFS zugeordnet. Der Wertansatz in der Konzern-Bilanz erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Ist dieser nicht verlässlich ermittelbar, erfolgt der Wertansatz zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen. Der beizulegende Zeitwert wird – so weit wie möglich – auf Basis von Börsekursen ermittelt. Unrealisierte Gewinne und Verluste werden erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Wertminderungen (siehe Erläuterung 9. Finanzinstrumente) werden ergebniswirksam erfasst. Bei Veräußerung wird der bisher im sonstigen Ergebnis erfolgsneutral erfasste unrealisierte Gewinn bzw. Verlust ergebniswirksam ausgewiesen.

11. Übrige langfristige Vermögenswerte

Wertpapiere des übrigen langfristigen Vermögens werden beim erstmaligen Ansatz als @FVTPL klassifiziert. Sie werden im Zugangszeitpunkt mit ihren Anschaffungskosten erfasst und in den Folgeperioden mit ihrem Marktwert zum Bilanzstichtag angesetzt. Marktwertänderungen werden ergebniswirksam in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst.

Ausleihungen werden der Kategorie LAR zugeordnet, die Bilanzierung erfolgt bei verzinslichen Ausleihungen zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten, unverzinsliche und niedrig verzinsliche Ausleihungen werden zu Barwerten bilanziert. Allen erkennbaren Risiken wird durch entsprechende Wertberichtigungen Rechnung getragen.

Die Forderungen und Abgrenzungen aus Leasinggeschäften stammen aus dem internationalen Projektgeschäft des Umweltbereichs, das gemäß IAS 17 in Verbindung mit IFRIC 4 als Finanzierungsleasinggeschäft eingestuft wird (siehe Erläuterung 23. Leasing- und Pachtgegenstände).

Die Forderungen aus derivativen Geschäften werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Gewinne und Verluste, die aus Wertänderungen von derivativen Finanzinstrumenten resultieren, werden entweder ergebniswirksam in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder im sonstigen Ergebnis erfasst (siehe Erläuterung 9. Finanzinstrumente).

Die Bewertung der sonstigen übrigen langfristigen Vermögenswerte und der langfristigen Primärenergiereserven erfolgt mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Nettoveräußerungswert am Bilanzstichtag.

12. Vorräte

Die Bewertung der Vorräte erfolgt mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder dem niedrigeren Nettoveräußerungswert am Bilanzstichtag. Dieser ergibt sich bei marktgängigen Vorräten aus dem aktuellen Marktpreis und bei anderen Vorräten aus den geplanten Erlösen abzüglich noch anfallender Herstellungskosten. Im Fall einer Unterdeckung der Vollkosten der Stromerzeugung aus Primärenergievorräten werden diese mit den niedrigeren Wiederbeschaffungskosten (diese stellen die beste verfügbare Bewertungsgrundlage dar) bewertet. Primärenergievorräte für Handelszwecke werden zum beizulegenden Zeitwert (Börsekurs, Stufe 1 gemäß IFRS 13) abzüglich Veräußerungskosten bewertet. Für Bestandsrisiken, die sich aus der Lagerdauer bzw. aus der verminderten Verwertbarkeit ergeben, werden erfahrungsgemäße Wertabschläge berücksichtigt. Die Ermittlung des Einsatzes der Primärenergievorräte und der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt nach einem gleitenden Durchschnittspreisverfahren.

Die gemäß Emissionszertifikategesetz gratis zugeteilten CO2-Emissionszertifikate werden aufgrund der Ablehnung von IFRIC 3 durch die EU- Kommission auf Basis von IAS 20 und IAS 38 mit Anschaffungskosten von null bilanziert. Für notwendige Beschaffungen erfolgt die Bilanzierung zu Anschaffungskosten, für Zuführungen zu Rückstellungen aufgrund allfälliger Unterdeckungen mit dem Zeitwert zum Bilanzstichtag.

13. Forderungen

Kurzfristige Forderungen werden grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungskosten, die den Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen für erwartete uneinbringliche Bestandteile entsprechen, bilanziert. Forderungen, für die ein potenzieller Wertminderungsbedarf besteht, werden anhand vergleichbarer Ausfallrisikoeigenschaften (insbesondere der Außenstandsdauer) gruppiert, gemeinsam auf Werthaltigkeit getestet und gegebenenfalls ergebniswirksam wertberichtigt. Die Wertminderungen, die in Form von Einzelwertberichtigungen über Wertberichtigungskonten vorgenommen werden, tragen den erwarteten Ausfallrisiken hinreichend Rechnung; konkrete Ausfälle führen zur Ausbuchung der betreffenden Forderungen.

Die fortgeführten Anschaffungskosten, gegebenenfalls abzüglich der erfassten Wertminderungen, können als angemessene Schätzwerte des Tageswerts betrachtet werden, weil überwiegend eine Restlaufzeit von unter einem Jahr besteht.

Ausnahmen bilden die derivativen Finanzinstrumente, die zu Marktwerten bilanziert werden, sowie die zu Stichtagskursen bewerteten Fremdwährungsposten.

14. Wertpapiere

Die kurzfristigen Wertpapiere sind als AFS eingestuft. Die Bewertung erfolgt zum Marktwert. Änderungen des Marktwerts werden erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Bei Veräußerung wird der bisher im sonstigen Ergebnis erfolgsneutral erfasste unrealisierte Gewinn bzw. Verlust ergebniswirksam ausgewiesen.

15. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Unter den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sind flüssige Mittel und Sichtguthaben zusammengefasst. Diese werden zu Tageswerten angesetzt. Bestände in Fremdwährung werden zu Stichtagskursen umgerechnet.

16. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

Ist die Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten hinreichend wahrscheinlich, wird bei Beschlussfassung und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß IFRS 5 der Vermögenswert als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert und, soweit erforderlich, auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert abzüglich noch anfallender Veräußerungskosten abgewertet. Bis zum Verkaufszeitpunkt erfolgen keine weiteren Abschreibungen. Die Darstellung in der Bilanz erfolgt getrennt von anderen Vermögenswerten. Ein Gewinn oder Verlust, der bis zum Tag der Veräußerung eines langfristigen Vermögenswerts nicht erfasst wurde, wird am Tag der Ausbuchung erfasst. Die im Geschäftsjahr 2015/16 ausgewiesenen zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte stehen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der EVN-Pensionskasse Aktiengesellschaft („EVN-Pensionskasse“), Maria Enzersdorf (siehe Erläuterung 44. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte).

17. Eigenkapital

In Abgrenzung zum Fremdkapital ist Eigenkapital gemäß dem IFRS-Rahmenkonzept definiert als „Residualanspruch an den Vermögenswerten des Konzerns nach Abzug aller Schulden“. Das Eigenkapital ergibt sich somit als Restgröße aus Vermögenswerten und Schulden.

Die von der EVN gehaltenen eigenen Anteile werden entsprechend den Regelungen des IAS 32 nicht als Wertpapiere ausgewiesen, sondern in Höhe der Anschaffungskosten der erworbenen eigenen Anteile offen vom Eigenkapital abgesetzt. Gewinne und Verluste, die aus dem Verkauf eigener Anteile im Vergleich zu deren Anschaffungskosten entstehen, erhöhen oder vermindern die Kapitalrücklagen.

In den im sonstigen Ergebnis erfassten Posten werden bestimmte erfolgsneutrale Veränderungen des Eigenkapitals sowie die jeweils darauf entfallenden latenten Steuern erfasst. Dies betrifft etwa den Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung, die unrealisierten Gewinne bzw. Verluste aus der Marktbewertung von marktgängigen Wertpapieren (Available-for-Sale-Finanzinstrumente), den effektiven Teil der Marktwertänderung von Cash-Flow-Hedge-Transaktionen sowie sämtliche Neubewertungen gemäß IAS 19. Weiters ist in dieser Position die anteilige Übernahme der Bewertungsrücklage der at Equity einbezogenen Unternehmen enthalten.

18. Rückstellungen

Rückstellungen für Pensionen und pensionsähnliche Verpflichtungen
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung besteht für die EVN AG die Verpflichtung, Mitarbeitern, die bis 31. Dezember 1989 in das Unternehmen eingetreten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung einen Pensionszuschuss zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch für jene Mitarbeiter, die im Zuge der Einbringung des Strom- und Gasnetzes nunmehr in der Netz Niederösterreich GmbH beschäftigt sind. Die Höhe dieser Pension ist grundsätzlich leistungsorientiert und bemisst sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie nach Höhe des Bezugs zum Pensionierungszeitpunkt. Darüber hinaus werden jedenfalls von der EVN und in der Regel auch von den Mitarbeitern selbst Beiträge an die EVN Pensionskasse geleistet, wobei die daraus resultierenden Ansprüche vollständig auf die Pensionsleistungen angerechnet werden. Die Verpflichtungen der EVN sowohl gegenüber Pensionisten als auch gegenüber Anwartschaftsberechtigten werden somit zum Teil durch Rückstellungen für Pensionen und ergänzend dazu durch beitragsorientierte Leistungen der EVN Pensionskasse abgedeckt.

Für die ab 1. Jänner 1990 eingetretenen Mitarbeiter wurde anstelle der betrieblichen Zuschusspension ein beitragsorientiertes Pensionsmodell geschaffen, das im Rahmen der EVN Pensionskasse finanziert wird. Die Veranlagung des Pensionskassenvermögens erfolgt durch die EVN Pensionskasse vorwiegend in verschiedenen Investment-Fonds unter der Beachtung des Pensionskassengesetzes. Für einzelne Mitarbeiter bestehen weiters vertragliche Pensionszusagen, die die EVN unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, Pensionszahlungen zu leisten.

Die Rückstellung für pensionsähnliche Verpflichtungen betrifft Strom- und Gasdeputatverpflichtungen aus Anwartschaften von aktiven Mitarbeitern sowie laufende Ansprüche pensionierter Mitarbeiter und Mitbegünstigter.

Die Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und pensionsähnliche Verpflichtungen erfolgt nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Methode). Dabei werden die voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen entsprechend der Aktivzeit der Mitarbeiter unter Berücksichtigung künftig zu erwartender Gehalts- und Pensionssteigerungen bis zum Pensionsantritt verteilt.

Die Rückstellungsbeträge werden von einem Aktuar zum jeweiligen Abschlussstichtag in Form versicherungsmathematischer Gutachten ermittelt. Die Berechnungsgrundlagen sind in Erläuterung 53. Langfristige Rückstellungen angeführt. Sämtliche Neubewertungen, darunter fallen bei der EVN ausschließlich Gewinne und Verluste aus der Änderung versicherungsmathematischer Annahmen, werden gemäß IAS 19 erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst.

Für die Rückstellung für Pensionen wurden wie im Vorjahr die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach den österreichischen Pensionsversicherungstafeln „Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008-P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler“ herangezogen.

Der verwendete Zinssatz basiert auf Renditen, die am Abschlussstichag für erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen im Markt erzielt wurden, wobei die Fälligkeiten der zu zahlenden Leistungen entsprechend Berücksichtigung fanden.

Während der der Rückstellung zugeführte Dienstzeitaufwand im Personalaufwand ausgewiesen wird, erfolgt der Ausweis des Zinsanteils der Zuführung zur Rückstellung im Finanzergebnis.

Rückstellung für Abfertigungen
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erhalten Mitarbeiter österreichischer Konzerngesellschaften, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber, bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. zum Pensionsantrittszeitpunkt eine einmalige Abfertigung. Diese ist von der Anzahl der Dienstjahre und dem im Abfertigungsfall maßgeblichen Bezug abhängig.

In Bulgarien und Mazedonien haben Mitarbeiter zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung Anspruch auf eine Abfertigung, deren Höhe in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit ermittelt wird. Hinsichtlich ihrer Abfertigungsansprüche bestehen für die anderen Mitarbeiter der EVN je nach den rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gegebenheiten des jeweiligen Landes ähnliche Systeme der Mitarbeitersicherung.

Die Rückstellung für Abfertigungen wurde gemäß versicherungsmathematischen Berechnungen gebildet. Die Bewertung erfolgte anhand derselben Berechnungsgrundlagen wie bei den Rückstellungen für Pensionen und pensionsähnliche Verpflichtungen (Berechnungsgrundlagen siehe Erläuterung 53. Langfristige Rückstellungen). Sämtliche Neubewertungen, darunter fallen bei der EVN ausschließlich Gewinne und Verluste aus der Änderung versicherungsmathematischer Annahmen, werden gemäß IAS 19 erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst.

Der verwendete Zinssatz basiert auf Renditen, die am Abschlussstichtag für erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen im Markt erzielt wurden, wobei die Fälligkeiten der zu zahlenden Leistungen entsprechend Berücksichtigung fanden.

Während der der Rückstellung zugeführte Dienstzeitaufwand im Personalaufwand ausgewiesen wird, erfolgt der Ausweis des Zinsanteils der Zuführung zur Rückstellung im Finanzergebnis.

Bei Mitarbeitern österreichischer Gesellschaften, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, wurde die Verpflichtung der einmaligen Abfertigungszahlung in ein beitragsorientiertes System übertragen. Die Zahlungen an die externe Mitarbeitervorsorgekasse werden im Personalaufwand erfasst.

Sonstige Rückstellungen
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen sämtliche erkennbaren rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen gegenüber Dritten aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit, die der Höhe und/oder dem Eintrittszeitpunkt nach ungewiss sind. Hierbei muss die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden können. Sofern eine solche zuverlässige Schätzung nicht möglich ist, unterbleibt die Bildung der Rückstellung. Die Rückstellungen werden mit dem abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt. Die Bewertung erfolgt mit dem erwarteten Wert bzw. mit dem Betrag, der die höchste Eintrittswahrscheinlichkeit aufweist.

Als Abzinsungssätze wurden Sätze vor Steuern verwendet, welche die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt widerspiegeln. Die für die Schuld spezifischen Risiken finden in der Schätzung über die künftigen Cash Flows Berücksichtigung.

Für Jubiläumsgeldverpflichtungen, die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen bestehen, wurde unter Zugrundelegung derselben Rechnungsgrößen wie bei den Rückstellungen für Pensionen und pensionsähnliche Verpflichtungen vorgesorgt. Die Neuregelung im Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wonach für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 begonnen hat, ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines Monatsgehalts nach 15, 20, 25, 30 und 35 Jahren und in der Höhe eines halben Monatsgehalts nach 40 Jahren gebührt, wurde entsprechend berücksichtigt. Sämtliche Neubewertungen, darunter fallen bei der EVN ausschließlich Gewinne und Verluste aus der Änderung versicherungsmathematischer Annahmen, werden bei den Jubiläumsgeldverpflichtungen gemäß IAS 19 ergebniswirksam erfasst. Während der der Rückstellung zugeführte Dienstzeitaufwand im Personalaufwand ausgewiesen wird, erfolgt der Ausweis des Zinsanteils der Zuführung zur Rückstellung im Finanzergebnis.

Entsorgungs- und Wiederherstellungsverpflichtungen für rechtliche und faktische Verpflichtungen werden mit dem Barwert der zu erwartenden künftigen Kosten angesetzt. Änderungen in den Schätzungen der Kosten oder im Zinssatz werden gegen den Buchwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts erfasst. Wenn die Abnahme der Rückstellung den Buchwert des Vermögenswerts übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag erfolgswirksam erfasst. Der Abschreibungsbetrag ist entsprechend dem verbleibenden Restbuchwert zu berichtigen und über die verbleibende Nutzungsdauer des zugrunde gelegten Vermögenswertes abzuschreiben. Wenn der Vermögenswert das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat, sind alle späteren Änderungen der Rückstellung erfolgswirksam zu erfassen.

Rückstellungen für belastende Verträge werden in Höhe des unvermeidlichen Ressourcenabflusses angesetzt. Dies ist der geringere Betrag aus der Erfüllung des Vertrags und allfälligen Kompensationszahlungen bei Nichterfüllung.

19. Schulden

Schulden werden – mit Ausnahme jener aus derivativen Finanzinstrumenten bzw. jener im Zusammenhang mit Hedge Accounting – zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert (siehe Erläuterung 9. Finanzinstrumente). Geldbeschaffungskosten sind Teil der fortgeführten Anschaffungskosten. Langfristige Schulden werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode verzinst.

Im Bereich der Finanzverbindlichkeiten erfolgt ein Ausweis der endfälligen Finanzverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr im langfristigen Bereich, jener einer Restlaufzeit von unter einem Jahr im kurzfristigen Bereich (Informationen zu den Restlaufzeiten siehe Erläuterung 51. Langfristige Finanzverbindlichkeiten).

Wird die Erfüllung einer Schuld innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag erwartet, wird dieser Teil als kurzfristig klassifiziert.

Vereinnahmte Baukosten- und Investitionszuschüsse mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der entsprechenden Vermögenswerte nicht und werden daher unter analoger Anwendung von IAS 20 auf der Passivseite der Konzern- Bilanz ausgewiesen.

Vereinnahmte Baukostenzuschüsse – das sind Beiträge der Kunden zu bereits getätigten Investitionen in das vorgelagerte Netz – stellen wirtschaftlich eine Gegenposition zu den Anschaffungskosten dieser Sachanlagen dar und stehen im Strom- und Gasnetzbereich im Zusammenhang mit einer Versorgungsverpflichtung durch die EVN. Die Gewährung von Investitionszuschüssen impliziert in der Regel eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende und bescheidmäßig festgesetzte Betriebsführung. Sowohl Baukosten- als auch Investitionszuschüsse werden über die durchschnittliche Nutzungsdauer der zugehörigen Sachanlagen linear aufgelöst.

20. Ertragsrealisierung

Umsatzrealisierung (allgemein)
Erlöse aus dem Endkundengeschäft werden zum Bilanzstichtag zum Teil mit Unterstützung statistischer Verfahren aus den Kundenabrechnungssystemen ermittelt und in Bezug auf die in der Periode gelieferten Energie- bzw. Wassermengen abgegrenzt. Umsätze werden dann als Erlöse erfasst, wenn gegenüber dem Kunden eine abrechenbare Leistung erbracht wurde.

Zinserträge werden zeitproportional unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung des Aktivums realisiert. Dividendenerträge werden mit dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf Zahlung erfasst.

Durch IFRIC 18 wird die Bilanzierung von Geschäftsfällen geregelt, bei denen ein Unternehmen von seinem Kunden einen Vermögenswert bzw. die Finanzmittel für die Anschaffung oder Herstellung eines solchen erhält, um ihm im Gegenzug einen Netzanschluss oder einen dauerhaften Zugang zu einer Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu verschaffen. Bei der EVN fallen erhaltene Baukostenzuschüsse zum Teil in den Anwendungsbereich des IFRIC 18. Baukostenzuschüsse im Strom- und Gasnetzbereich stehen im Zusammenhang mit der Versorgungsverpflichtung durch die EVN und werden passivisch abgegrenzt und über die durchschnittliche Nutzungsdauer der zugehörigen Sachanlagen linear aufgelöst. Der Ausweis der Auflösungsbeträge aus der passivischen Abgrenzung der erhaltenen Baukostenzuschüsse erfolgt bei der EVN in den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Regulierungskonto
In regelmäßigen Abständen werden seitens der Strom- und Gasnetzregulierungsbehörden angemessene „Zielerlöse“ für die einzelnen Marktteilnehmer festgesetzt und laufend evaluiert. Gegenüber diesen Zielerlösen erzielte Mehr- oder Mindererlöse werden auf dem Regulierungskonto vorgetragen und im Rahmen der künftigen tariflichen Anpassung berücksichtigt.

In Österreich wurde mit der am 3. März 2011 in Kraft getretenen Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) eine in § 50 ElWOG neu normierte Ex-Post-Regulierung der Erlöse des Netzbetreibers über das Regulierungskonto eingeführt. Diese Systematik wurde auch in den § 71 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG) übernommen. Zweck des neu eingeführten Regulierungskontos ist es, mittels eines für jeden Netzbetreiber geführten „virtuellen Kontos“ Abweichungen der tatsächlichen Erlöse von den bescheidmäßig zuerkannten Erlösen auszugleichen. Differenzbeträge sind dabei nach dem Gesetzeswortlaut des § 50 ElWOG bzw. des § 71 GWG im Rahmen der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

Entsprechend der aktuellen Auffassung hinsichtlich der Bilanzierung von regulatorischen Abgrenzungsposten wird von einem Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und regulatorischer Verbindlichkeiten abgesehen (siehe auch Erläuterung 2. Berichterstattung nach IFRS).

Auftragsfertigung
Forderungen für Projektgeschäfte (insbesondere PPP-Projekte – Public Private Partnerships) und die damit im Zusammenhang stehenden Umsätze werden nach Maßgabe des jeweiligen Fertigstellungsgrads (Percentage-of-Completion-Methode) erfasst. Projekte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Basis von individuellen Vertragsbedingungen mit fixen Preisen vereinbart werden. Der Fertigstellungsgrad wird durch die Cost-to-Cost-Methode festgelegt. Dabei werden Umsätze und Auftragsergebnisse im Verhältnis der tatsächlich angefallenen Herstellungskosten zu den erwarteten Gesamtkosten erfasst. Zuverlässige Schätzungen der Gesamtkosten der Aufträge, der Verkaufspreise und der tatsächlich angefallenen Kosten sind verfügbar. Veränderungen der geschätzten Gesamtauftragskosten und daraus möglicherweise resultierende Verluste werden in der Periode ihres Entstehens erfolgswirksam erfasst. Für technologische und finanzielle Risiken, die während der verbleibenden Laufzeit des Projekts eintreten können, wird je Auftrag eine Einzeleinschätzung vorgenommen und ein entsprechender Betrag in den erwarteten Gesamtkosten angesetzt. Drohende Verluste aus der Bewertung von nicht abgerechneten Projekten werden sofort als Aufwand erfasst. Drohende Verluste werden realisiert, wenn wahrscheinlich ist, dass die gesamten Auftragskosten die Auftragserlöse übersteigen werden.

21. Ertragsteuern und latente Steuern

Der für die Berichtsperiode in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesene Ertragsteueraufwand umfasst die für vollkonsolidierte Gesellschaften aus deren steuerpflichtigem Einkommen und dem jeweils anzuwendenden Ertragsteuersatz errechnete laufende Ertragsteuer sowie die Veränderung der latenten Steuerschulden und -ansprüche.

Für die laufenden Ertragsteuern wurden folgende Ertragsteuersätze angewendet:

21. Ertragsteuersätze %2015/162014/15
Unternehmenssitz
Österreich25,025,0
Albanien15,015,0
Bulgarien10,010,0
Deutschland – Bereich Umwelt30,330,3
Deutschland – Bereich Erzeugung33,733,5
Estland1)20,020,0
Kroatien20,020,0
Litauen15,015,0
Mazedonien10,010,0
Montenegro9,09,0
Polen19,019,0
Rumänien16,016,0
Russland20,020,0
Serbien15,015,0
Slowenien17,017,0
Tschechien19,019,0
Zypern12,512,5

Die EVN macht von der Möglichkeit zur Bildung steuerlicher Unternehmensgruppen zum 30. September 2016 durch Bildung einer (Vorjahr: zwei) Unternehmensgruppe Gebrauch. Die EVN AG befindet sich in dieser Unternehmensgruppe mit der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH, St. Pölten, als Gruppenträger. Die steuerlichen Ergebnisse der dieser Gruppe zugehörigen Gesellschaften wurden dem jeweiligen übergeordneten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet. Zum Ausgleich für die weitergereichten steuerlichen Ergebnisse wurde in den Gruppenverträgen eine Steuerumlage vereinbart, die sich an der Stand-Alone-Methode orientiert.

Dabei werden überrechnete steuerliche Verluste auf Seite der Gruppenmitglieder als interne Verlustvorträge evident gehalten und mit künftigen positiven Ergebnissen verrechnet. Ausnahmen davon bilden die Verträge mit den Gruppenmitgliedern WEEV Beteiligungs GmbH und Burgenland Holding AG, die vorsehen, dass der WEEV Beteiligungs GmbH und der Burgenland Holding AG im Fall der Zurechnung eines negativen steuerlichen Ergebnisses eine negative Steuerumlage gutgeschrieben wird, wenn das Gruppenergebnis insgesamt positiv ist. Ansonsten wird der jeweilige Verlust als interner Verlustvortrag berücksichtigt und in Folgejahren als negative Steuerumlage vergütet, sobald er in einem zusammengefasten positiven Ergebnis Deckung findet.

Aus der Anrechnung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften innerhalb der Gruppenbesteuerung wird für die künftige Verpflichtung zur Zahlung von Ertragsteuern eine Verbindlichkeit in Höhe des Nominalbetrags ausgewiesen.

Zukünftige Steuersatzänderungen werden berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzernabschlusses bereits gesetzlich beschlossen waren.

Die Berechnung der latenten Steuern erfolgt nach der Liability-Methode mit jenem Steuersatz, der erwartungsgemäß zum Zeitpunkt der Umkehr der befristeten Unterschiede gelten wird. Auf alle temporären Differenzen (Differenz zwischen Konzernbuchwerten und steuerlichen Buchwerten, die sich in den Folgejahren wieder ausgleichen) werden aktive und passive latente Steuern berechnet und bilanziert.

Aktive latente Steuern werden nur in dem Ausmaß angesetzt, in dem es wahrscheinlich ist, dass ausreichend zu versteuernde Ergebnisse oder zu versteuernde temporäre Differenzen vorhanden sein werden. Verlustvorträge werden im Rahmen der aktiven latenten Steuern berücksichtigt. Aktive und passive latente Steuern werden im Konzern saldiert ausgewiesen, wenn ein Recht und die Absicht auf Aufrechnung der Steuern bestehen.

22. Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen

Bei allen in den Anwendungsbereich von IAS 36 fallenden Vermögenswerten wird zu jedem Abschlussstichtag geprüft, ob interne oder externe Indikatoren für Wertminderungen vorliegen. Während Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung lediglich bei Vorliegen eindeutiger Anzeichen auf etwaige vorzunehmende Wertminderungen hin zu überprüfen sind, unterliegen Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer verpflichtenden, mindestens einmal jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitsprüfungen.

Die Werthaltigkeitsprüfung von Firmenwerten sowie von Vermögenswerten, für die keine eigenen zukünftigen Finanzmittelflüsse identifiziert werden können, erfolgt auf der Betrachtungsebene zahlungsmittelgenerierender Einheiten (Cash Generating Units, CGUs). Für eine Zuordnung sind jene CGUs zu identifizieren, aus denen separate Mittelzuflüsse erzielt werden und die – im Fall von Werthaltigkeitsprüfungen von Firmenwerten – einen Nutzen aus den Synergien des Unternehmenszusammenschlusses ziehen.

Im Bereich der Sachanlagen wird als maßgebliches Kriterium zur Qualifikation einer Erzeugungseinheit als CGU die technische und wirtschaftliche Eigenständigkeit zur Erzielung von Einnahmen herangezogen. Im Konzern sind dies Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, Strom-, Erdgas- und Wasserverteilungsanlagen, Windparks, Strombezugsrechte, Telekomnetze sowie Anlagen im Umweltbereich.

Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit wird als erzielbarer Betrag der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert dem Buchwert der CGU bzw. dem Buchwert des Vermögenswerts gegenübergestellt.

Der Nutzungswert stellt einen subjektiven, aus der Sicht des Managements ermittelten Unternehmenswert dar. Die Berechnung des Nutzungswerts umfasst die Ermittlung der künftigen Cash Flows aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts und die Ermittlung eines angemessenen Abszinsungssatzes für die künftigen Cash Flows.

Bei der Berechnung des Nutzungswerts kommt es zu keiner Berücksichtigung von Erweiterungsinvestitionen bzw. Restrukturierungsmaßnahmen, eine Berücksichtigung spezifischer Synergien bei der Zeitwertermittlung kann jedoch zum Tragen kommen. Der Berechnung des Nutzungswerts liegt in der Regel ein Detailplanungszeitraum von maximal fünf Jahren zugrunde, gefolgt von einer gleichbleibenden „ewigen Rente“.

Die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten erfolgt grundsätzlich entsprechend der Bemessungshierachie des IFRS 13. Da für die bewertungsgegenständlichen CGUs bzw. Vermögenswerte der EVN in der Regel keine Marktwerte ablesbar sind, erfolgt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts entsprechend der Bemessungshierachie der Stufe 3. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten der CGU erfolgt dabei mittels eines WACC-basierten Discounted-Cash-Flow-Verfahrens, das konzeptionell dem Verfahren des Nutzungswerts ähnelt, jedoch Anpassungen der in das DCF-Berechnungsmodell einfließenden Parameter im Sinn der Sicht eines Marktteilnehmers berücksichtigt. Im Gegensatz zum Nutzungswert entspricht der Planungshorizont der technischen Lebensdauer der CGU.

Sowohl die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten als auch des Nutzungswerts erfolgt auf Basis der zukünftig erzielbaren Geldmittelzu- und -abflüsse (Cash Flows), die im Wesentlichen aus der internen mittelfristigen Planungsrechnung abgeleitet werden. Die Cash-Flow-Prognosen basieren auf den jüngsten vom Management genehmigten Finanzplänen und erstrecken sich auf einen Zeitraum, für den verlässliche Planungsrechnungen erstellt werden können. Die zukünftigen Strompreisannahmen werden von den Terminmarktnotierungen an der European Energy Exchange AG, Leipzig, abgeleitet. Für darüber hinausgehende Zeiträume, die nur für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten von Relevanz sind, erfolgt eine Durchschnittsbildung anhand zweier Prognosen renommierter Informationsdienstleister in der Energiewirtschaft. Im Gegensatz zu vorangegangenen Bewertungen wurde bei den Bewertungen zum 30. September 2016 der Low Case (bisher Central Case) der Preisprognosen der beiden Informationsdienstleister herangezogen. Ursache dafür sind die gesunkenen Preisnotierungen an den Börsen und damit einhergehend die gesunkenen langfristigen Strompreiserwartungen. Die Durchschnittsbildung erfolgt zum Erhalt eines ausgewogenen Bildes über die zukünftige Strompreisentwicklung. Damit werden die Risiken umfassend berücksichtigt, die die Strompreise in Zukunft beeinflussen können. In die Wertermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten sowie des Nutzungswerts werden die künftig zu erwartenden Erlöse sowie Betriebs- und Instandhaltungskosten einbezogen, wobei im Fall von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten mit bestimmbarer Nutzungsdauer der jeweilige nutzungsbedingte Anlagenzustand berücksichtigt wird.

Als Abzinsungssatz wird ein Kapitalkostensatz unter Berücksichtigung von Ertragsteuern (WACC) verwendet. Die Eigenkapitalkosten des WACC setzen sich aus dem risikolosen Zinssatz, einem Länderzuschlag sowie einer Risikoprämie zusammen, welche die Markt-Risikoprämie und den Beta-Faktor auf Basis von Peer-Group-Kapitalmarktdaten umschließt. Die Fremdkapitalkosten setzen sich aus dem Basiszinssatz, dem Länderzuschlag und einem dem Rating entsprechenden Risikozuschlag zusammen. Für die Gewichtung der Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten wird auf Basis von Peer-Group-Daten eine für die betreffende CGU adäquate Kapitalstruktur zu Marktwerten unterstellt. Mit dem so ermittelten WACC werden die Zahlungsströme der jeweiligen CGU abgezinst.

Die EVN ermittelt zur Bestimmung des erzielbaren Betrags einer CGU zunächst den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten mittels allgemein anerkannter Bewertungsverfahren. Sollte der so ermittelte Betrag unter dem Buchwert der CGU liegen, wird im Bedarfsfall der Nutzungswert ermittelt.

Liegt der erzielbare Betrag unter dem angesetzten Buchwert, ist der Buchwert auf den erzielbaren Betrag zu verringern und eine Wertminderung zu erfassen. Übersteigt der Buchwert einer CGU den erzielbaren Betrag, wird zunächst im Fall des Vorhandenseins eines Firmenwerts dieser in Höhe des Differenzbetrags wertgemindert. Der darüber hinausgehende Wertminderungsbedarf wird durch anteilige Reduktion der Buchwerte der übrigen Vermögenswerte der CGU berücksichtigt. Wenn der Grund für eine vorgenommene Wertminderung entfällt, erfolgt für den betreffenden Vermögenswert eine Wertaufholung. Der infolge dieser Zuschreibung erhöhte Buchwert darf dabei die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht übersteigen. Firmenwerte, die im Zuge einer Werthaltigkeitsprüfung wertgemindert wurden, dürfen auch nach Entfall der Wertminderungsgründe gemäß IAS 36 nicht mehr zugeschrieben werden.

Die Buchwerte der Firmenwerte stellen sich wie folgt dar:

22. Zuordnung der Firmenwerte auf Cash Generating Units Mio. EUR2015/162014/15
Internationales Projektgeschäft52,952,9
Sonstige CGUs2,93,4
Summe Firmenwerte55,856,3

In der Position „Sonstige CGUs“ ist der Firmenwert der CGU „Hollabrunn“ enthalten. Von diesem Firmenwert in Höhe von ursprünglich 0,5 Mio. Euro wurde im Geschäftsjahr 2015/16 ein Betrag in Höhe von 0,5 Mio. Euro wertgemindert (siehe Erläuterung 36. Immaterielle Vermögenswerte).

Die wesentlichen Annahmen, die bei der Berechnung des erzielbaren Betrags für die Firmenwerte verwendet werden, sind neben den Cash-Flow-Prognosen der Abzinsungssatz (WACC) und die Wachstumsrate nach dem Detailplanungszeitraum.

Der Buchwert des Nettovermögens der CGU „Internationales Projektgeschäft“ betrug 237,1 Mio. Euro. Der erzielbare Betrag wurde auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten (Stufe 3 gemäß IFRS 13) ermittelt und betrug 357,3 Mio. Euro. Als Diskontierungssatz wurde ein WACC nach Steuern von 5,84 % (VJ 7,98 %) verwendet. Das der Bewertung zugrunde liegende Barwertmodell beinhaltet einen Detailplanungszeitraum von 4 Jahren, darauf folgend eine Grobplanungsphase bis 2030 sowie eine ewige Rente mit einer Wachstumsrate von 0,0 % (VJ 0,0 %). Der erzielbare Betrag der CGU lag damit um 50,7 % über ihrem Buchwert.

Bei Erhöhung (Verminderung) des WACC um 1 % wäre es im Geschäftsjahr 2015/16 ceteris paribus zu einer Überdeckung des Nettovermögens der CGU in Höhe von 76,1 Mio. Euro gekommen (Überdeckung in Höhe von 180,5 Mio. Euro). Bei Erhöhung (Verminderung) des Wachstumsfaktors um 1 % wäre es im Geschäftsjahr 2015/16 ceteris paribus zu einer Überdeckung des Nettovermögens der CGU in Höhe von 144,3 Mio. Euro gekommen (Überdeckung in Höhe von 103,0 Mio. Euro). Bei einem WACC nach Steuern in Höhe von 9,51 % entspräche der erzielbare Betrag dem Buchwert.

23. Leasing- und Pachtgegenstände

Gemäß IAS 17 erfolgt die Zuordnung eines Leasinggegenstands zum Leasinggeber oder -nehmer nach dem Kriterium der Zuordenbarkeit aller wesentlichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum am Leasinggegenstand verbunden sind.

Die langfristigen Leasingforderungen, die bei Projektgeschäften des Umweltbereichs im Rahmen von PPP-Projekten anfallen, bei denen eine Anlage für einen Kunden gebaut, finanziert und über eine fixe Laufzeit betrieben wird und nach deren Ablauf in das Eigentum des Kunden übergeht, werden gemäß IAS 17 in Verbindung mit IFRIC 4 als Finanzierungsleasinggeschäft klassifiziert und als solches im Konzernabschluss der EVN bilanziert.

Im Wege des Finanzierungsleasings gemietete Sachanlagen werden mit dem Betrag des beizulegenden Zeitwerts bzw. des niedrigeren Barwerts der Mindestleasingraten beim Leasingnehmer aktiviert und linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw. die kürzere Vertragslaufzeit abgeschrieben. Die aus den künftigen Leasingraten resultierenden Zahlungsverpflichtungen werden passiviert. Im Rahmen von Operating Leasing überlassene Gegenstände werden dem Vermieter oder Verpächter zugerechnet. Die Mietzahlungen werden beim Leasingnehmer in gleichmäßigen Raten über die Leasingdauer verteilt als Aufwand erfasst.

24. Ermessensbeurteilungen und zukunftsgerichtete Aussagen

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach IFRS werden Einschätzungen vorgenommen und Annahmen getroffen, welche die im Konzernabschluss ausgewiesenen Aktiva und Passiva, Erträge und Aufwendungen sowie die im Konzernanhang angegebenen Beträge beeinflussen. Die tatsächlichen Werte können von den Schätzungen abweichen. Die Einschätzungen und Annahmen werden laufend überprüft.

Insbesondere die folgenden Annahmen und Schätzungen können in folgenden Berichtsperioden zu einer wesentlichen Anpassung der Wertansätze einzelner Vermögenswerte und Schulden führen.

Bei den durchgeführten Werthaltigkeitsprüfungen müssen vor allem in Bezug auf künftige Zahlungsmittelüberschüsse Schätzungen vorgenommen werden. Eine Änderung der gesamtwirtschaftlichen, der Branchen- oder der Unternehmenssituation in der Zukunft kann zu einer Reduktion der Zahlungsmittelüberschüsse und somit zu Wertminderungen führen. Zur Ermittlung erzielbarer Beträge mithilfe kapitalwertorientierter Verfahren werden die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, WACC) verwendet; diese entsprechen der durchschnittlichen gewichteten Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital. Die Gewichtung von Eigen- und Fremdkapitalverzinsung – diese entspricht einer Kapitalstruktur zu Marktwerten – wurde aus einer adäquaten Peer Group abgeleitet. Vor dem Hintergrund des derzeit volatilen Finanzmarktumfelds wird die Entwicklung der Kapitalkosten (und insbesondere der Länderrisikoprämien) laufend beobachtet (siehe Erläuterung 22. Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen).

Für die Bewertung des Erzeugungsportfolios wurde das Preisgerüst ab dem fünften Jahr (keine aussagekräftigen Marktpreise an den Strombörsen mehr verfügbar) anhand der durchschnittlichen Prognosen zweier renommierter Marktforschungsinstitute und Informationsdienstleister in der Energiewirtschaft ermittelt. Es werden jeweils die letzten aktuell verfügbaren Studien verwendet, die aufgrund der derzeitigen Volatilität der Strommärkte jährlich aktualisiert werden.

Die Sensitivität dieser Annahmen ist für die buchmäßig zwei größten Stromerzeugungsanlagen der EVN, das anteilsmäßig als Joint Operation einbezogene Kraftwerk Steag-EVN Walsum sowie die at Equity einbezogene Verbund Innkraftwerke GmbH, in Erläuterung 37. Sachanlagen sowie Erläuterung 38. At Equity einbezogene Unternehmen dargestellt.

Die wesentlichen Prämissen und Ermessensentscheidungen bei der Festlegung des Konsolidierungskreises sind in Erläuterung 4. Konsolidierungskreis beschrieben.

Im März 2014 hat die staatliche bulgarische Kommission für Energie- und Wasserregulierung (EWRC/„der Regulator“) ein administratives Verfahren zum Lizenzentzug gegen die EVN Bulgaria EC eingeleitet. Als Grund für diesen Schritt nannte die EWRC die Gegenverrechnung von Forderungen an die nationale Elektrizitätsgesellschaft Natsionalna Elektricheska Kompania EAD (NEK) durch die EVN Bulgaria EC. Der Regulator behauptet, die Gegenverrechnung habe zur Verringerung der Barreserven bei der NEK geführt und dadurch deren Fähigkeit gefährdet, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das administrative Verfahren vor dem Regulator ist noch anhängig. Die Bewertung der bulgarischen Vermögenswerte basiert auf aktuellen Annahmen. Das eingeleitete Investitionsschutzverfahren bei dem von der Weltbank eingerichteten International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID) wird weiter verfolgt und soll bewirken, dass die Nachteile aus den regulatorischen Entscheidungen kompensiert werden.

Die Moskauer Antimonopolkommission (FAS) hat den Beschluss der Regierung der Stadt Moskau vom 1. Juni 2010, mit dem im Projekt der Müllverbrennungsanlage Nr. 1 in Moskau der Wechsel auf den Investor EVN unter gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität auf 700.000 Jahrestonnen angeordnet bzw. genehmigt worden war, für wettbewerbswidrig erklärt; dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die von der EVN gegen die behördlichen Maßnahmen zur Aufhebung des Investitionsvertrags eingeleiteten Verfahren waren nicht erfolgreich, ein außerordentliches Rechtsmittel ist noch anhängig. Aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Aufhebung des Investitionsvertrags hat die Projektgesellschaft zur Verwirklichung des Projekts der MPZ1 beim London Court of International Arbitration gegen die Fa Tabrin OÜ (nunmehr Veealliance) mit Sitz in Tallinn, Estland, mit 27. April 2016 einen Schiedsantrag und mit 11. Oktober 2016 eine Klage auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen zur Verschaffung der Rechte aus dem Investitionsvertrag mit der Regierung der Stadt Moskau eingebracht. Diese Entwicklungen beim Projekt Müllverbrennungsanlage Nr. 1 in Moskau ließen bereits im Geschäftsjahr 2013/14 erhebliche Zweifel an dessen Realisierbarkeit erscheinen, weshalb die bestehende Leasingforderung wertberichtigt und der auf die verwertbaren Anlagenkomponenten entfallende Betrag in die Vorräte umgegliedert worden war. Es wird davon ausgegangen, dass die Anlage nicht errichtet werden wird, sondern vom Auftraggeber bzw. Projektverkäufer entsprechende Kompensation zu fordern ist. Die weiteren Entwicklungen in diesem Projekt einschließlich der Auflösung oder Rückabwicklung bestehender Lieferverträge mit Sublieferanten können in folgenden Berichtsperioden zu Änderungen des Ausweises und zu Wertänderungen führen (siehe Erläuterungen 40. Übrige langfristige Vermögenswerte und 41. Vorräte).

Die Projektgesellschaft zur Errichtung des Kraftwerks Duisburg-Walsum, an der die EVN zu 49,0 % beteiligt ist, hat am 17. Dezember 2013 eine Schiedsklage gegen das Generalunternehmerkonsortium Hitachi Ltd und Hitachi Power Europe GmbH und am 10. Dezember 2013 eine gerichtliche Klage gegen einen Versicherer eingebracht. Die geltend zu machenden Ansprüche beruhen auf Schäden, die der Projektgesellschaft infolge verspäteter Fertigstellung des Kraftwerks Duisburg-Walsum entstanden sind, und umfassen pauschalierten Schadenersatz für Verzug, verzögerungsbedingte Mehrkosten, die vorfinanzierten Reparaturkosten und für den Schaden aus entgangener Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten sowie Ansprüche gegen einen Versicherer. Widerklagend hat das Hitachi-Konsortium in diesem Verfahren Ansprüche gegen die Projektgesellschaft geltend gemacht. Der Versicherer hat in einer mittlerweile verbundenen Klage Rückzahlung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen gefordert. Im gerichtlichen Verfahren gegen den Versicherer ist am 1. Juli 2015 ein Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil zugunsten der Projektgesellschaft ergangen, wonach der Versicherer zur Zahlung von Versicherungsleistungen wegen des Kraftwerksschadens vom April 2011 dem Grunde nach verpflichtet ist, gegen das dieser und auch die Projektgesellschaft (in Bezug auf die Anerkennung der Rechtsanwaltskosten) Berufung eingelegt haben. Über die Höhe des der Projektgesellschaft zustehenden Versicherungsanspruchs wird anschließend in einem separaten gerichtlichen Betragsverfahren entschieden. Nach der ersten Betriebszeit des Kraftwerks lassen sich aus den Statistiken höhere spezifische Wärmeverbräuche und somit ein niedrigerer Wirkungsgrad ableiten, als vom Generalunternehmer zugesagt. Eine entsprechende Kontrollmessung hat dies mittlerweile bestätigt. Deshalb wurde am 16. September 2015 eine weitere Schiedsklage gegen das Generalunternehmerkonsortium Hitachi Ltd und Hitachi Power Europe GmbH Hitachi eingebracht. Der Ausgang der Verfahren kann in künftigen Perioden zu Wertänderungen führen (siehe Erläuterung 37. Sachanlagen).

Die EVN AG und die Verbund Thermal Power GmbH & Co KG iL betreiben aufgrund des Vertrags vom 28. April 1980 bzw. 16. April 1980 das Kraftwerk Dürnrohr, wobei jedem Vertragspartner einer der beiden Blöcke zur Bewirtschaftung zugewiesen ist. Verbund hat im Dezember 2014 den bestehenden Betriebsführungsvertrag zum 30. Juni 2015 gekündigt und im April 2015 die endgültige Auflassung ihres Kraftwerksblocks am Standort des Gemeinschaftskraftwerks Dürnrohr erklärt. Dies führt in weiterer Folge zu erhöhten Instandhaltungs- und Betriebskosten für die EVN. Die EVN steht auf dem Standpunkt, dass die ausgesprochene Kündigung rechtlich unwirksam sowie der bestehende Vertrag auf die technische Lebensdauer der Anlagen des Kraftwerks Dürnrohr abgeschlossen ist und daher unverändert aufrecht besteht. Sie hat zu diesem Zweck eine Feststellungsklage beim Handelsgericht Wien eingebracht. Der Ausgang dieses Verfahrens kann in künftigen Perioden zu Wertänderungen führen (siehe Erläuterung 37. Sachanlagen).

Für die Bewertung der bestehenden Vorsorgen für Pensions- und pensionsähnliche Verpflichtungen sowie Abfertigungen werden Annahmen für Abzinsungssatz, Pensionsantrittsalter, Lebenserwartung sowie Pensions- und Gehaltserhöhungen verwendet, die in künftigen Perioden zu Bewertungsänderungen führen können. Ferner können künftige Änderungen von Strom- und Gaspreistarifen zu Bewertungsänderungen der pensionsähnlichen Verpflichtungen führen. Eine Berücksichtigung des Pensionssicherungsbeitrags laut NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz könnte außerdem künftig in geringeren Pensionsrückstellungen münden (siehe Erläuterung 53. Langfristige Rückstellungen).

Weitere Anwendungsgebiete für Annahmen und Schätzungen liegen zum einen in der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögenswerten des langfristigen Vermögens (siehe Erläuterungen 6. Immaterielle Vermögenswerte und 7. Sachanlagen), der Bildung von Rückstellungen für Rechtsverfahren und Umweltschutz (siehe Erläuterung 18. Rückstellungen) und Einschätzungen zu sonstigen Verpflichtungen und Risiken (siehe Erläuterung 67. Sonstige Verpflichtungen und Risiken) sowie zum anderen in der Bewertung von Forderungen und Vorräten (siehe Erläuterungen 12. Vorräte und 13. Forderungen). Diese Schätzungen beruhen auf Erfahrungswerten und anderen Annahmen, die unter den gegebenen Umständen als zutreffend erachtet werden.

25. Grundsätze zur Segmentberichterstattung

Die Identifizierung der operativen Segmente erfolgt auf Basis der internen Organisations- und Berichtsstruktur und der internen Steuerungsgrößen (Management Approach). Für jedes operative Segment überprüft der Vorstand des EVN Konzerns (Hauptentscheidungsträger gemäß IFRS 8) interne Managementberichte mindestens vierteljährlich. Die Segmentabgrenzung in „Erzeugung“, „Energiehandel und -vertrieb“, „Netzinfrastruktur Inland“, „Energieversorgung Südosteuropa“, „Umwelt“ und „Strategische Beteiligungen und Sonstiges“ entspricht vollständig der internen Berichtsstruktur. Die Bewertung sämtlicher Segmentinformationen steht in Einklang mit den IFRS. Zur Bewertung der Ertragskraft der Segmente wird das EBITDA herangezogen, das für das jeweilige Segment der Summe der operativen Ergebnisse vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen der in das Segment einbezogenen Gesellschaften unter Berücksichtigung intersegmentärer Umsätze und Aufwendungen entspricht (siehe Erläuterung 61. Segmentberichterstattung).

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