Grundsätze der Rechnungslegung
1. Allgemeines
Die EVN AG als Mutterunternehmen des EVN Konzerns (EVN) ist ein in 2344 Maria Enzersdorf ansässiges führendes börsenotiertes Energie- und Umweltdienstleistungsunternehmen. Neben der Versorgung des niederösterreichischen Heimmarkts ist die EVN in der Energiewirtschaft Bulgariens, Mazedoniens und Kroatiens tätig. Im Umweltbereich werden über Tochtergesellschaften Kunden in neun Ländern in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und thermische Abfallverwertung betreut.
Der Konzernabschluss wird auf den Stichtag des Jahresabschlusses der EVN AG aufgestellt. Das Geschäftsjahr der EVN AG umfasst jeweils den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September.
Im Konzern erfolgt die Bilanzierung und Bewertung nach einheitlichen Kriterien. Weichen Abschlussstichtage einbezogener Unternehmen von jenem der EVN AG ab, werden Zwischenabschlüsse auf den Konzernbilanzstichtag erstellt.
Sofern nicht anders angegeben, wird der Konzernabschluss auf Grundlage historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten erstellt.
Zur übersichtlicheren Darstellung sind in der Konzern-Bilanz sowie in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung Posten zusammengefasst und im Konzernanhang nach dem Prinzip der Wesentlichkeit gesondert aufgeführt und erläutert. Die Beträge im Konzernabschluss werden zum Zweck der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit, sofern nicht anders angegeben, grundsätzlich in Millionen Euro (Mio. Euro bzw. Mio. EUR) ausgewiesen. Durch die kaufmännische Rundung von Einzelpositionen und Prozentangaben kann es zu geringfügigen Rechendifferenzen kommen.
Die Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
2. Berichterstattung nach IFRS
Der vorliegende Konzernabschluss wurde in Anwendung von § 245a UGB nach den Vorschriften aller am Abschlussstichtag vom International Accounting Standards Board (IASB) verlautbarten und anzuwendenden Richtlinien der IFRS sowie den Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), wie sie in der Europäischen Union (EU) anzuwenden sind, erstellt.
Erstmals anwendbare Standards und Interpretationen sowie geänderte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Folgende Standards und Interpretationen sind erstmals im Geschäftsjahr 2015/16 anzuwenden:
2. Erstmals anwendbare Standards und Interpretationen | Inkrafttreten1) | |
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Neue Standards und Interpretationen | ||
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Geänderte Standards und Interpretationen | ||
IAS 19 | Leistungen an Arbeitnehmer – Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge | 01.02.20152) |
Diverse | Annual Improvements 2010 –2012 | 01.02.20152) |
Diverse | Annual Improvements 2011–2013 | 01.01.20152) |
1) Die Standards sind gemäß dem Amtsblatt der EU für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen. 2) Vorzeitige Anwendung bereits im Geschäftsjahr 2014/15 |
Das Kernziel der jährlichen Verbesserungen an den IFRS ist die Steigerung der Qualität der Standards. Dies soll dadurch erreicht werden, dass bestehende IFRS zwecks Klarstellung von Leitlinien und Formulierungen geändert bzw. berichtigt werden. Mit den Annual Improvements 2010–2012 wurden an sieben Standards Änderungen vorgenommen. Betroffen sind die Standards IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 16, IAS 24 und IAS 38. Daneben ergeben sich aus den Änderungen der Annual Improvements 2010–2012 auch Auswirkungen auf die Anhangangaben. Mit dem Annual Improvements 2011–2013 wurden an vier Standards Änderungen vorgenommen. Betroffen sind die Standards IFRS 1, IFRS 3, IFRS 13 und IAS 40.
Die erstmalige Anwendung der übrigen geänderten Standards und Interpretationen hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Die Auswirkungen geänderter Standards und Interpretationen auf die zukünftige Darstellung des Konzernabschlusses und die zukünftigen Angaben im Konzernabschluss werden laufend beobachtet und analysiert.
2. Bereits von der EU übernommene, aber noch nicht anwendbare Standards und Interpretationen | Inkrafttreten1) | |
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Neue Standards und Interpretationen | ||
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Geänderte Standards und Interpretationen | ||
IFRS 10, IFRS 12 IAS 28 | Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme | 01.01.2016 |
IFRS 11 | Gemeinsame Vereinbarungen – Erwerb von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten | 01.01.2016 |
IAS 1 | Darstellung des Abschlusses – „Disclosure Initiative“ | 01.01.2016 |
IAS 16, IAS 38 | Sachanlagen und Immaterielle Vermögenswerte – Klarstellung zu zulässigen Abschreibungsmethoden | 01.01.2016 |
IAS 16, IAS 41 | Sachanlagen und Landwirtschaft – Fruchttragende Gewächse | 01.01.2016 |
IAS 27 | Einzelabschlüsse – Equity-Methode in Einzelabschlüssen | 01.01.2016 |
Diverse | Annual Improvements 2012–2014 | 01.01.2016 |
1) Die Standards sind gemäß IASB für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen. |
Mit der so genannten „Disclosure Inititative“ wurden erste, kurzfristig umsetzbare Vorschläge zur Änderung des IAS 1 umgesetzt, die im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rahmenkonzepts stehen. Die Änderungen beinhalten Bestimmungen in Hinblick auf die Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Anhangangaben, Erläuterungen zur Aggregation und Disaggregation von Posten in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie Ausführungen zur Struktur einzelner Informationen des Anhangs, die zukünftig beispielsweise in Abhängigkeit der Relevanz einzelner Informationen für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens systematisiert werden können. Die EVN rechnet nicht mit materiellen Auswirkungen aus diesen geänderten Bestimmungen. Potenzielle Anpassungen könnten sich aus einer überarbeiteten Berichtsstruktur des Konzernabschlusses ergeben.
In den Annual Improvements 2012–2014 wurde in Bezug auf IAS 19 unter anderem klargestellt, dass die hochwertigen Unternehmensanleihen, die bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden, in der gleichen Währung denominiert sein sollten wie die zu leistenden Zahlungen. Die Auswirkungen auf die Personalrückstellungen in Bulgarien und Mazedonien werden im kommenden Geschäftsjahr im Detail untersucht.
Aus der im kommenden Geschäftsjahr erstmaligen Anwendung der übrigen geänderten Standards und Interpretationen laut obiger Tabelle rechnet die EVN mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Noch nicht anwendbare Standards und Interpretationen
Die folgenden Standards und Interpretationen wurden bis zum Bilanzstichtag des Konzernabschlusses vom IASB ausgegeben und wurden
von der EU noch nicht übernommen.
2. Noch nicht anwendbare Standards und Interpretationen | Inkrafttreten1) | |
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Neue Standards und Interpretationen | ||
IFRS 9 | Finanzinstrumente | 01.01.2018 |
IFRS 14 | Regulatorische Abgrenzungsposten | 01.01.20162) |
IFRS 15 | Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden | 01.01.20183) |
IFRS 16 | Leasingverhältnisse | 01.01.2019 |
Geänderte Standards und Interpretationen | ||
IFRS 10, IAS 28 | Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen – Veräußerung oder Einlagen von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen | 01.01.20164) |
IAS 7 | Angabeninitiative – Geldflussrechnung | 01.01.2017 |
IAS 12 | Ansatz von aktiv latenten Steuern für nicht realisierte Verluste | 01.01.2017 |
IFRS 2 | Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen | 01.01.2018 |
IFRS 4 | Anwendung des IFRS 9, Finanzinstrumente mit IFRS 4, Versicherungsverträge | 01.01.2018 |
IFRS 15 | Umsatzerlöse aus Kundenverträgen | 01.01.2018 |
1) Die Standards sind gemäß IASB für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen. 2) Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Übernahmeprozess dieses Interimsstandards nicht zu starten. 3) Übernahme erfolgte mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 22. Oktober 2016. 4) Das IASB hat vorgeschlagen, diesen Erstanwendungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit zu verschieben. |
Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das IASB die finale Version des IFRS 9, des Nachfolgestandards von IAS 39 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Das 2008 als Reaktion auf die Finanzkrise begonnene Projekt kam damit zu einem Abschluss, wobei die neuen Regelungen verpflichtend erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen, anzuwenden sind. Eine frühere Anwendung ist zulässig, die Übernahme durch die EU steht jedoch noch aus. IFRS 9 beinhaltet überarbeitete Vorgaben zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten sowie erweiterte Regelungen hinsichtlich der Wertminderung finanzieller Vermögenswerte und umfasst ferner neue Regelungen zum Hedge Accounting. Auswirkungen auf den Konzernabschluss der EVN werden hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte erwartet, wobei derzeit noch keine Aussage betreffend die Effekte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemacht werden kann. Weiters wird mit geringfügigen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Bereich des Hedge Accounting gerechnet, da die zukünftigen Regelungen stärker mit der Realität des Risikomanagements einhergehen und damit Abweichungen von der bisherigen Bilanzierungspraxis wahrscheinlich machen. Die Auswirkungen aus der Anwendung des IFRS 9 werden mit Übernahme in europäisches Recht im Detail untersucht werden.
IFRS 14 wurde vom IASB am 30. Jänner 2014 als so genannter Interimsstandard veröffentlicht. IFRS 14 erlaubt Unternehmen, welche die internationalen Rechnungslegungsstandards erstmals anwenden, preisregulierte Absatzgeschäfte in Übereinstimmung mit den von ihnen bisher angewendeten Rechnungslegungsvorschriften abzubilden. Als Interimsstandard stellt IFRS 14 eine Zwischenlösung dar, bis sich das IASB im Rahmen des Projekts „Rate-regulated Activities“ auf die Bilanzierung dieses Sachverhalts geeinigt hat. Bisher finden sich in den IFRS keine Regelungen zur Bilanzierung von preisregulierten Absatzgeschäften, wohingegen in einigen Ländern – so auch in Österreich – nationale Vorschriften die Erfassung von regulatorischen Abgrenzungsposten fordern. Nach herrschender Meinung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem nach IFRS erstellten Abschluss kein Ansatz eines regulatorischen Vermögenswerts bzw. einer regulatorischen Schuld zulässig. Die EVN ist von den Regelungen des IFRS 14 nicht unmittelbar betroffen, da sich diese rein an IFRS-Erstanwender richten. Am 30. Oktober 2015 wurde bekanntgegeben, dass die Europäische Kommission den Interimsstandard IFRS 14 nicht zur Übernahme in EU-Recht vorschlagen, sondern auf den endgültigen Standard warten wird.
IFRS 15 wurde vom IASB am 28. Mai 2014 veröffentlicht und regelt die Umsatzrealisierung bei Verträgen mit Kunden. Ziel des gemeinsamen mehrjährigen Standardsetzungsprozesses von IASB und dem FASB war es, die bisher sehr unterschiedlichen Vorschriften in den IFRS und den US-GAAP zu vereinheitlichen und branchenübergreifend prinzipienbasierte Regelungen festzulegen. IFRS 15 ersetzt für IFRSAnwender IAS 11 „Fertigungsaufträge“ und IAS 18 Erlöse sowie einige Interpretationen, wie unter anderen IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden, in dessen Anwendungsbereich bei der EVN zum Teil erhaltene Baukostenbeiträge fallen. Der neue Standard basiert auf einem fünfstufigen Modell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist, sofern nicht andere Standards, z. B. für Leasingverhältnisse, speziellere Regelungen vorsehen. Im Hinblick auf die zeitliche Erfassung von Umsatzerlösen regelt IFRS 15 detailliert, ob die Erlöse zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen Zeitraum hinweg zu erfassen sind. Zentral für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der Erfüllung einer bestimmten Leistungsverpflichtung, wobei IFRS 15 auf ein allgemeines Beherrschungsmodell abstellt. Der Übergang der Beherrschungsmacht determiniert demnach die zeitliche Erfassung der Erlöse. Letztlich schreibt IFRS 15 im Bereich der Umsatzrealisierung neue umfangreiche Anhangangaben im Konzernabschluss vor. Das IASB hat im September 2015 das Datum zur verpflichtenden Anwendung des IFRS 15 um ein Jahr auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Jänner 2018 beginnen, angepasst. Die Auswirkungen aus der Anwendung des IFRS 15 werden im Zuge eines kürzlich gestarteten Projekts im nächsten Geschäftsjahr im Detail untersucht werden.
IFRS 16 wurde vom IASB im Jänner 2016 veröffentlicht und wird den bisherigen Standard zu Leasingverhältnissen IAS 17 sowie die bisherigen Interpretationen ersetzen. IFRS 16 enthält sowohl eine geänderte Definition des Begriffs eines Leasingvertrags als auch wesentlich geänderte Regeln zur Bilanzierung beim Leasingnehmer. Durch die neuen Regelungen entfällt die vormalige Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Leasingverhältnissen. Insofern werden Operating-Leasingverhältnisse künftig analog zu Finance-Leasingverhältnissen in der Bilanz zu erfassen sein. Ausgenommen davon sind Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von zwölf Monaten oder weniger, oder wenn es sich dabei um einen geringwertigen Vermögenswert handelt. Die Vereinfachungen stellen Wahlrechte dar. Die EVN tritt aktuell als Leasingnehmer bei Operating-Leasingverhältnissen auf, weshalb durch die Anwendung des IFRS 16 Auswirkungen zu erwarten sind. Eine Quantifizierung der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der EVN ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich und wird im Zuge eines kürzlich gestarteten Projekts im nächsten Geschäftsjahr im Detail untersucht werden.
IAS 7 Angabeninitiative zur Geldflussrechnung erfordert zusätzliche Angaben zur Veränderung der Finanzverbindlichkeiten. Die zusätzlichen Angaben betreffen sowohl zahlungswirksame als auch nicht zahlungswirksame Veränderungen. Die Änderungen werden zu umfangreicheren Anhangangaben im Konzernabschluss der EVN führen.