DE   /   EN

Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex

Allgemeines

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 hat sich die EVN dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2015 vollinhaltlich unterworfen.

Die Standards des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen: Die so genannten Legal Requirements (L-Regeln) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Das Nichteinhalten von C-Regeln (Comply or Explain) ist öffentlich zu begründen. Die EVN stellt derartige Abweichungen unter www.evn.at/Corporate-Governance-Bericht im Detail dar und liefert nachstehend dazu einen Überblick. Für R-Regeln (Recommendations) hingegen, die reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen nicht zu begründen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, dass die EVN die C-Regeln des ÖCGK unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen vollständig beachtet und einhält; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.

Abweichungen von C-Regeln

Von der EVN werden folgende C-Regeln des ÖCGK nicht vollständig eingehalten:

Regel 16: Da der Vorstand unter Bedachtnahme auf die gegebene Aufgabenstellung im Vorstand sowie die Struktur der Gesellschaft aus zwei Mitgliedern besteht, hat der Aufsichtsrat im Bestellungsbeschluss keines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt, erfolgt die Beschlussfassung nach folgenden Regeln: Zu einem gültigen Vorstandsbeschluss ist die ordnungsgemäße Einberufung und Anwesenheit beider Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse haben einstimmig zu erfolgen; die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen der neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Auch bei zwei Vorstandsmitgliedern gibt es einen Sprecher des Vorstands; die Ausführungen zu Sitzungsleitung und Repräsentation gelten in diesem Fall für den Sprecher des Vorstands. Der Beschluss des Aufsichtsrats, keinen Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen, erfolgte unbefristet.

Regel 45: Die Bestimmung, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen, wurde mit einer Ausnahme von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eingehalten. Das betreffende, von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied ist Vertreter eines Anteilseigners, der an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist. Diese Abweichung gilt auf die Dauer der Bestellung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds.

Quickfinder 

Zuletzt besuchte Seiten