DE   /   EN

Hohe Nachhaltigkeitsansprüche an Lieferanten

Die EVN stellt an ihre Lieferanten hohe Ansprüche in Bezug auf gesellschaftlich, wirtschaftlich und ökologisch verantwortungsvolles Handeln. Daher werden im Rahmen von Vergabeverfahren fallweise explizit Nachhaltigkeitskriterien für die Angebotsbeurteilung festgelegt, so beispielsweise das Ausmaß transportbedingter Emissionen im Rahmen einer Ausschreibung für das Umweltgeschäft in Niederösterreich.

Richtlinien und Überwachung

Die Integritätsklausel der EVN regelt in elf Punkten, die insbesondere die Bereiche Menschenrechte, Arbeitspraktiken, Umwelt- und Ressourcenschonung sowie Geschäftsethik abdecken, die Aufgaben und Pflichten der Lieferanten in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte. Die Integritätsklausel ist zentraler Bestandteil jeder Bestellung und gilt konzernweit ausnahmslos für alle Lieferanten von Produkten und Dienstleistungen sowie für Sublieferanten im internationalen Projektgeschäft.

Die Einhaltung der Integritätsklausel überprüft die EVN stichprobenweise mithilfe eines speziell für diesen Zweck entwickelten Kontrollbogens. Die wichtigsten Lieferanten der EVN werden regelmäßig einer entsprechenden Kontrolle unterzogen, ebenso erfolgen bei der Vergabe von wesentlichen Aufträgen an neue Lieferanten standardmäßig Kontrollen zu Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsaspekten. Darüber hinaus wird der Kontrollbogen bei der Ausschreibung von Risikoprodukten unterstützend eingesetzt, um weiterführende Informationen zur Umweltverträglichkeit und Wiederverwertbarkeit von Produkten und Verpackungen sowie zu Zertifizierungen der Hersteller zu erheben. Im Geschäftsjahr 2015/16 wurden keine Beanstandungen gegenüber Lieferanten in Bezug auf die Einhaltung der Integritätsklausel geltend gemacht.

Aufgrund ihrer internationalen Ausrichtung ist die EVN auch in Ländern mit einem weniger ausgeprägten Verständnis für Fragen der Menschenrechte tätig bzw. bezieht von dort über ihren zentralen Einkauf fallweise Dienstleistungen, Materialien und Produkte. In der Primärenergiebeschaffung wird insbesondere die Lieferkette von Steinkohle regelmäßig einer Überprüfung unterzogen. Alle Kohleminen, deren Steinkohle die EVN im Geschäftsjahr 2015/16 zur Energieerzeugung einsetzte, erfüllen weitreichende internationale Standards und sind auch durchwegs nach ISO 14001 (Umweltmanagement) zertifiziert. Eine Mine in Amerika, von der die EVN Steinkohle bezieht, ist zudem nach OHSAS 18001 (Occupational Health and Safety) zertifiziert.

Zusätzlich werden bei der Steinkohlebeschaffung in regelmäßigen Abständen Untersuchungen und Kontrollen zur Beurteilung der Einhaltung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen durchgeführt. Im Geschäftsjahr 2015/16 führte die EVN eine derartige Vor-Ort-Besichtigung in einer Mine in Polen durch, bei der keine Beanstandungen festgestellt wurden. Falls solche auftreten, werden diese den Betreibern direkt gemeldet, und es wird um Lösung des Problems ersucht.

  • GRI-Indikatoren: Anteil neuer Lieferanten, die anhand von ökologischen Kriterien (G4-EN32) bzw. im Hinblick auf Menschenrechte (G4-HR10), Arbeitspraktiken (G4-LA14) und Auswirkungen auf die Gesellschaft (G4-SO9) überprüft wurden

Arbeitspraktiken und menschenwürdige Beschäftigung

Um Risiken bezüglich der Arbeitssicherheit zu minimieren, arbeitet die EVN nur mit ausgesuchten Partnern zusammen und verpflichtet diese vertraglich dazu, ausschließlich geschultes Personal einzusetzen. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben werden erfahrene und gut ausgebildete Mitarbeiter der EVN eingesetzt, so etwa als Baukoordinatoren oder als Bauaufsicht. Auftragnehmer und Sublieferanten kommen, insbesondere bei Wartungs- und Revisionsarbeiten sowie beim Bau neuer Kraftwerke und Übertragungsnetze, zeitlich begrenzt zum Einsatz. Eine zentrale Erfassung der geleisteten Arbeitstage von Auftragnehmern und Sublieferanten wird von der EVN nicht vorgenommen, da dies keine wesentliche Aussagekraft zu deren Arbeitspraktiken hätte.

Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien – Neuerungen bei der Überwachung

Angesichts der immer strengeren Anforderungen hat die Stabsstelle Corporate Compliance Management den Prozess zur Überprüfung von Geschäftspartnern im Geschäftsjahr 2015/16 angepasst und weiter formalisiert. So sollen in den Konzerngesellschaften der EVN in Österreich sowie bei der WTE Wassertechnik Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen vermieden werden, denen eine direkte oder indirekte Verwicklung in Delikte in Bereichen wie dem Menschen-, Korruptions-, Kartell- oder Wirtschaftsrecht nachgewiesen wurde oder zur Last gelegt wird. Der Überprüfungsprozess, der auch das Screening von Sanktionslisten mit einschließt, folgt einem risikobasierten Ansatz, sodass insbesondere Branchen- und Länderrisiken berücksichtigt werden. Für die Überprüfung werden zudem compliance-relevante Systeme und Daten eines spezialisierten externen Dienstleisters genutzt. Bei etwaigen sensiblen Ergebnissen dieser Screenings werden entsprechende Maßnahmen zur Risikoreduktion gesetzt. Für das Geschäftsjahr 2016/17 ist die Implementierung dieses Prozesses zur Überprüfung von Geschäftspartnern der bulgarischen und mazedonischen Gesellschaften der EVN vorgesehen.

Darüber hinaus initiierte die Konzernfunktion Beschaffung und Einkauf im Berichtsjahr die Überarbeitung des Überprüfungskonzepts für Lieferanten. In einem ersten Schritt wird nun ein Fragebogen für Lieferanten zur Selbstauskunft über Nachhaltigkeitsaspekte entwickelt. Die Vorlage dieser Selbstauskunft soll künftig bei öffentlichen Ausschreibungen der EVN für alle potenziellen Lieferanten verpflichtend vorgesehen werden.

Sicherheits- und gesundheitsrelevante Fremdleistungen (z. B. im Bereich Hoch- und Tiefbau) werden konzernweit über Rahmenverträge von 58 präqualifizierten Unternehmen bezogen. Als integrierende Bestellgrundlage schreibt die EVN Integritätsklausel unter Punkt 4 „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie den freien Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, geeigneten Brandschutz, Beleuchtung, Belüftung, geeignete persönliche Schutzausrüstung und Einschulung für deren korrekten Gebrauch vor. Weiters müssen die Unternehmen ihre Mitarbeiter gemäß § 14 ASchG und § 154 BauV unterweisen. Dieselben Regelungen gelten für die von ihnen beauftragten Subunternehmer. Nachweise über die entsprechenden Unterweisungen müssen unaufgefordert vorgelegt werden. Die Auftragnehmer haben zudem bei Aufforderung zu bestätigen, dass sie über die entsprechende Befugnis und Befähigung für die Abwicklung der beauftragten Arbeiten verfügen. Für die internationalen Tochtergesellschaften gelten vergleichbare Gesetze und Prinzipien.

  • GRI-Indikatoren: Arbeitstage von Auftragnehmern und Sublieferanten für Bautätigkeiten, Wartung und Instandhaltung (EU17); Anteil der Auftragnehmer und Sublieferanten, die Gesundheits- und Sicherheitstrainings absolviert haben (EU18)

Quickfinder 

Zuletzt besuchte Seiten