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Ethik und Integrität

Die EVN legt größten Wert auf die Integrität und das gesetzeskonforme Verhalten aller Mitarbeiter sowie aller Geschäftspartner. Der in zehn Themenbereiche gegliederte EVN Verhaltenskodex bildet dabei die Leitlinie für alle Compliance-Maßnahmen im Konzern. Er umfasst Unternehmensgrundsätze, die über geltendes Recht hinausgehen, und legt Verhaltensregeln für alle Mitarbeiter des Konzerns fest. Er dient zur Orientierung bei der täglichen Arbeit und zielt auf Verlässlichkeit, Transparenz, Vertrauen und Qualität im Umgang mit internen und externen Partnern ab. Das eigenverantwortliche Handeln der Mitarbeiter wird dabei gezielt gefördert. Der EVN Verhaltenskodex wird laufend an die aktuellen Entwicklungen angepasst, insbesondere an die gesetzlichen Rahmenbedingungen, und steht neben Deutsch auch in Englisch und in den Sprachen der Tochtergesellschaften zur Verfügung. Grundlagen des Kodex sind neben internen Organisationsvorschriften und den jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Bestimmungen auch internationale Regelwerke, wie beispielsweise Leitsätze und Übereinkommen der OECD, der UN Global Compact oder Grundsatzerklärungen und Prinzipien der International Labour Organisation (ILO).

Compliance-Management

Für den Aufbau, die Führung und die Weiterentwicklung des Compliance-Management-Systems (CMS) wurde im Geschäftsjahr 2012/13 die direkt dem Vorstand unterstellte Stabsstelle Corporate Compliance Management (CCM) eingerichtet. Das von ihr betreute CMS gibt einen konzernweit einheitlichen Rahmen vor, der die Mitarbeiter im Arbeitsalltag dabei unterstützen soll, sich integer und gesetzestreu zu verhalten.

Um der ab 2018 verbindlichen EU-Datenschutz-Grundverordnung zum weiteren Schutz personenbezogener Daten Rechnung zu tragen, wurde im Geschäftsjahr 2015/16 die Stabsstelle CCM um einen Datenschutzbeauftragten erweitert. Die Implementierung eines Datenschutz-Management-Systems (DMS) ermöglicht

  • die Schaffung aufbau- und ablauforganisatorischer Strukturen für den Datenschutz,
  • die Herausgabe, Weiterentwicklung und Überwachung interner Datenschutzleitlinien sowie
  • die Koordination, Schulung und Unterstützung der mit dem DMS befassten Mitarbeiter.
  • GRI-Indikator: Interne und externe Verfahren zu Compliance und Integrität (G4-57)

Compliance-Schulungen

Seit dem Geschäftsjahr 2013/14 führt die EVN flächendeckend Schulungen ihrer Mitarbeiter in Bezug auf ethisches und gesetzeskonformes Verhalten durch. Als Schulungsunterlage wurde eine Compliance-Box entwickelt. Die Grundlage für den inhaltlichen Teil der zumindest zweieinhalbstündigen Schulungen ist der Verhaltenskodex der EVN. Im Geschäftsjahr 2015/16 wurden über 550 Mitarbeiter und Führungskräfte in vier unterschiedlichen Sprachen und fünf verschiedenen Ländern im Bereich Compliance trainiert.

  • GRI-Indikatoren: Gesamtzahl der Schulungsstunden von Mitarbeitern in Bezug auf die Menschenrechtspolitik und -verfahren der Organisation (G4-HR2); Schulungen zur Korruptionsprävention (G4-SO4)

Laufende Weiterentwicklung des Compliance-Managements

Neue compliance-relevante Inhalte und Themenbereiche werden von den Experten der EVN laufend beobachtet. Nach Maßgabe einer Risikobewertung werden sie gegebenenfalls in geeigneter Form in die Compliance-Box integriert. Zur weiteren Vertiefung der Inhalte erfolgen für besonders risikoexponierte Bereiche Spezialschulungen zu den relevanten Themen. Im Sinn der laufenden Bearbeitung des Themas und der Festigung bereits vermittelter Inhalte sind neben den im EVN Intranet abrufbaren Inhalten auch E-Learning-Module für alle Mitarbeiter der EVN implementiert. Darüber hinausgehend werden spezielle Schulungen für Geschäftsführer, Leiter von Infrastrukturprojekten oder Vertriebsmitarbeiter angeboten.

Prävention von Compliance-Verstößen

Compliance-Verstöße stellen einen Risikofaktor im unternehmensinternen Risikomanagement dar, zu dem anhand der Richtlinien des EVN Verhaltenskodex in allen Konzerngesellschaften regelmäßig einschlägige Unterweisungen erfolgen. Darüber hinaus wird im Rahmen aller Prüfungsprojekte der Internen Revision auf die Einhaltung sämtlicher compliance-relevanten Vorgaben und Regelungen geachtet. Seit dem Geschäftsjahr 2014/15 steht den EVN Mitarbeitern konzernweit zudem das vertrauliche und anonyme Hinweisgeberverfahren („Whistle Blowing“) zur Meldung von Bedenken in Bezug auf ethisch nicht vertretbares oder rechtswidriges Verhalten über das EVN Intranet zur Verfügung. Die Mitarbeiter können über das Intranet und Geschäftspartner über eigens eingerichtete Compliance-E-Mail-Adressen (z. B. compliance@evn.at) das Hinweisgeberverfahren nutzen. Eine Konzernanweisung legt das Verfahren und den Umgang mit den gemeldeten Bedenken sowie den Schutz des Hinweisgebers gegen Vergeltungsmaßnahmen fest.

Compliance-Verstöße stellen gegebenenfalls eine Verletzung von Dienstpflichten dar; zusätzlich ist eine allfällige strafrechtliche Relevanz von den dazu berufenen Einrichtungen zu beurteilen. Sollte sich ein Verdacht bestätigen, würde dieser je nach Schwere und Schadensumfang zu arbeits- und sonstigen zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Deshalb sind Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit in Interessen- oder Loyalitätskonflikte geraten, angehalten, sich direkt und rechtzeitig an den EVN Compliance Officer zu wenden. In der Berichtsperiode wurden zwei vermutete Verstöße gegen den Verhaltenskodex (zum Thema Beschaffung bzw. im Zusammenhang mit einer Kundenbeschwerde) über das Hinweisgebersystem gemeldet. Beide Verdachtsmomente haben sich nach interner Untersuchung nicht bestätigt.

  • GRI-Indikatoren: Meldung von Bedenken zu Integrität ( G4-58); Untersuchung von Korruptionsrisiken (G4-SO3); Antikorruptionsmaßnahmen (G4-SO5)

Menschenrechte

Die EVN sieht es als ihre Verpflichtung an, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenrechte in allen ihren Handlungsbereichen sicherzustellen. Die diesbezüglichen Agenden liegen im Verantwortungsbereich des Vorstands, der darin vom EVN Compliance Officer unterstützt wird. Wichtige Werkzeuge sind in diesem Kontext die Menschenrechtsklauseln in Bezug auf Investitions- und Beschaffungspraktiken, Gleichbehandlung, Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Verbot von Kinderarbeit, das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit, Beschwerdeverfahren, Sicherheitspraktiken und die Rechte indigener Gruppen.

Überprüfung der Einhaltung

Die für alle Mitarbeiter verbindlichen Grundsätze sind im EVN Verhaltenskodex festgehalten und allgemein zugänglich. Da die EVN auch von ihren Lieferanten und Auftragnehmern die Wahrung ihrer Grundsätze und Werte verlangt, werden diese zur Einhaltung der EVN Integritätsklausel verpflichtet. Stichprobenartig werden die Auftragnehmer der EVN im Zuge der Erbringung ihrer Leistungen auf die Einhaltung der Menschenrechte überprüft.

  • GRI-Indikatoren: Investitionsvereinbarungen mit Menschenrechtsklauseln (G4-HR1); Anzahl der Überprüfungen auf Einhaltung der Menschenrechte und/oder Folgenabschätzungen (G4-HR9)

Beim Einsatz von Sicherheitspersonal wird großer Wert auf die verlässliche Wahrung der Menschenrechte gelegt – insbesondere auch an den Geschäftsstandorten der EVN in Südosteuropa. Deshalb werden sowohl Sicherheitskräfte mit Arbeitsvertrag als auch externe Dienstleister explizit zur Einhaltung der Menschenrechtsaspekte des EVN Verhaltenskodex bzw. der Integritätsklausel verpflichtet. Menschenrechtsverletzungen durch das Sicherheitspersonal sind somit nahezu ausgeschlossen und würden auch streng sanktioniert.

  • GRI-Indikator: Training für Sicherheitspersonal zum Thema Menschenrechte (G4-HR7)

Rechte der Mitarbeiter der EVN und ihrer Lieferanten

Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen ist für die EVN und ihre Tochtergesellschaften an allen ihren Standorten ein zentraler Aspekt in der Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILO). Dieses Recht ist auch fest in der Integritätsklausel der EVN verankert. Die EVN und ihre Tochtergesellschaften üben keine Geschäftstätigkeiten aus, bei denen die freie Ausübung der Mitarbeiterrechte, speziell jener auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, gefährdet sein könnte. In Österreich und den EU-Ländern sind diese Rechte durch gesetzliche Bestimmungen gewahrt. Darüber hinaus hat die EVN neben der in ihren österreichischen Konzerngesellschaften bestehenden Belegschaftsvertretung die Gründung eines EUBetriebsrats unterstützt, der die Wahrung der genannten und weiterer Menschen- und Mitarbeiterrechte an den EU-Standorten der EVN sicherstellt.

Eine Analyse der Länder bzw. geografischen Gebiete, in denen Tochtergesellschaften der EVN tätig sind, hat ergeben, dass als einziger Standort außerhalb der EU Russland von den maßgeblichen Institutionen als Risikoland im Bereich der Menschenrechte bezeichnet wird. Aus diesem Grund hat sich die EVN intensiv mit der Frage der Menschenrechte in solchen Risikoländern auseinandergesetzt und neben der eigenen Weiterbildung auf diesem Sektor dafür Sorge getragen, dass speziell die Führungskräfte der russischen Tochtergesellschaften bzw. Standorte im Rahmen der internen Schulung zum EVN Verhaltenskodex angewiesen werden, auf die Einhaltung der Menschen- und Mitarbeiterrechte besonders zu achten. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungen und Rückmeldungen haben ergeben, dass diese Rechte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der EVN und ihrer Tochtergesellschaften in Russland nicht gefährdet sind. Als weitere Maßnahme zur Sicherung der Menschen- und Mitarbeiterrechte überprüft die EVN vor jedem neuen internationalen Projekt die damit verbundenen relevanten Risiken.

  • GRI-Indikator: Recht auf Versammlungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (G4-HR4)

Als eine der Schlüsselanforderungen internationaler Übereinkommen, nationaler Sozialgesetzgebung, sozialer Richtlinien sowie der ILO-Kernarbeitsnormen ist die Gleichbehandlung ein zentraler Faktor der Positionierung der EVN als verantwortungsvoller Arbeitgeber. Fälle von Diskriminierung würden auf das Schärfste verurteilt und entsprechend den Compliance-Richtlinien und Personalstatuten der EVN sanktioniert werden. Im Geschäftsjahr 2015/16 wurde kein Fall von Diskriminierung aufgrund ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder politischer Ansichten bekannt.

  • GRI-Indikator: Diskriminierungsvorfälle und ergriffene Maßnahmen (G4-HR3)

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