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6. Immaterielle Vermögenswerte

Bei Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 können sich Differenzen zwischen der übertragenen Gegenleistung und dem (anteiligen) neubewerteten Eigenkapital ergeben. Entsteht ein negativer Unterschiedsbetrag, so sind Anschaffungskosten und Kaufpreisallokation nochmals zu überprüfen. Besteht die negative Differenz weiterhin, so erfolgt ihre Erfassung erfolgswirksam. Positive Differenzen münden in einem Firmenwert (zur allgemeinen Behandlung bzw. Werthaltigkeit von Firmenwerten siehe Erläuterung Konsolidierungsmethoden bzw. Erläuterung Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen).

Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten und, sofern ihre Nutzungsdauer nicht als unbestimmbar klassifiziert wird, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen sowie allfällige Wertminderungen bilanziert. Bei bestimmbarer, begrenzter Nutzungsdauer erfolgt die Abschreibung entsprechend der jeweiligen voraussichtlichen Nutzungsdauer. Diese entspricht einem Zeitraum von drei bis acht Jahren für Software und von drei bis 40 Jahren für Rechte. Im Rahmen von Unternehmenserwerben aktivierte Kundenbeziehungen, für die aufgrund einer etwaigen Marktliberalisierung eine Nutzungsdauer bestimmbar ist, werden planmäßig linear über fünf bis 15 Jahre abgeschrieben. Die voraussichtlichen Nutzungsdauern und Abschreibungsverläufe werden mittels Schätzungen hinsichtlich des Zeitraums und der Verteilung der Mittelzuflüsse aus den korrespondierenden immateriellen Vermögenswerten im Zeitablauf festgelegt. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer werden zu Anschaffungskosten bewertet und jährlich auf ihre Werthaltigkeit überprüft (siehe Erläuterung Vorgehensweise bei und Auswirkungen von Werthaltigkeitsprüfungen).

Im Zuge der Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte ist auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aktivierung gemäß IAS 38 zu achten, die zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen unterscheiden. Es wurden wie im Vorjahr mangels Erfüllung der Ansatzkriterien keine Entwicklungsausgaben aktiviert.

Dienstleistungskonzessionen, welche die Voraussetzungen des IFRIC 12 erfüllen, werden als immaterieller Vermögenswert eingestuft. Die Aufwendungen und Erträge werden nach dem Leistungsfortschritt (Percentage-of-Completion-Methode) mit dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung erfasst. Der Leistungsfortschritt wird nach der Cost-to-Cost-Methode ermittelt. Die Voraussetzungen des IFRIC 12 werden ausschließlich beim at Equity einbezogenen Wasserkraftwerk Ashta sowie beim at Equity einbezogenen Kläranlagenprojekt Zagreb erfüllt.

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