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3. Konsolidierungsmethoden

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt durch Verrechnung der übertragenen Gegenleistung mit dem beizulegenden Zeitwert der übernommenen Vermögenswerte und Schulden.

Im Konzernabschluss werden alle wesentlichen Unternehmen, bei welchen die EVN AG unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf Finanz- und Geschäftspolitik ausüben kann (Tochterunternehmen), vollkonsolidiert. Die EVN verfügt über beherrschenden Einfluss an einem Beteiligungsunternehmen, wenn Anrechte auf schwankende Renditen am Unternehmen bestehen, deren Höhe die EVN durch ihre Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen beeinflussen kann.

Dies ist in der Regel bei einem Besitz von mehr als 50,0 % der Stimmrechte der Fall, kann sich aber auch aus einer bestehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht an der Tätigkeit der betroffenen Gesellschaften ergeben, die dazu berechtigt, mehrheitlich den wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, bzw. dazu verpflichtet, die Risiken zu tragen. Erstkonsolidierungen erfolgen zum Erwerbszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Erlangung eines beherrschenden Einflusses, die Einbeziehung enden mit dessen Wegfall.

Im Zuge von Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 werden Vermögenswerte und Schulden (einschließlich Eventualschulden) unabhängig von der Höhe eventuell bestehender nicht beherrschender Anteile mit ihren vollen beizulegenden Zeitwerten angesetzt. Die nicht beherrschenden Anteile an Tochterunternehmen werden mit dem anteiligen Wert am Nettovermögen (ohne Berücksichtigung anteiliger Firmenwerte) bewertet. Immaterielle Vermögenswerte sind gesondert vom Firmenwert zu bilanzieren, wenn sie vom Unternehmen trennbar sind oder aus einem gesetzlichen, vertraglichen oder anderen Rechtsanspruch resultieren. Restrukturierungsrückstellungen dürfen im Rahmen der Kaufpreisallokation nicht neu gebildet werden. Verbleibende aktive Unterschiedsbeträge, die dem Veräußerer nicht näher identifizierbare Marktchancen und Entwicklungspotenziale abgelten, werden in Landeswährung im zugehörigen Segment als Firmenwert aktiviert. Ergeben sich negative Unterschiedsbeträge, werden diese nach einer erneuten Beurteilung der Bewertung der identifizierten Vermögenswerte und Schulden (einschließlich Eventualschulden) des erworbenen Unternehmens und der Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst. Die aufgedeckten stillen Reserven und Lasten werden im Rahmen der Folgekonsolidierung entsprechend den korrespondierenden Vermögenswerten und Schulden fortgeführt. Eine Veränderung im Anteilsbesitz an einem weiterhin vollkonsolidierten Unternehmen wird erfolgsneutral als Eigenkapitaltransaktion bilanziert.

Gemeinschaftliche Vereinbarungen (Joint Arrangements) werden abhängig von den sich aus der Vereinbarung ergebenden Rechten und Verpflichtungen der beherrschenden Parteien in den Konzernabschluss der EVN AG einbezogen: Bestehen lediglich Rechte am Nettovermögen des gemeinsam beherrschten Unternehmens, handelt es sich gemäß IFRS 11 um ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture), welches at Equity einbezogen wird. Bestehen Rechte an den der gemeinsamen Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten sowie Verpflichtungen für deren Schulden, besteht gemäß IFRS 11 eine gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation), welche anteilsmäßig in den Konzernabschluss einbezogen wird.

Assoziierte Unternehmen – das sind jene Gesellschaften, bei denen die EVN AG direkt oder indirekt über einen maßgeblichen Einfluss verfügt – werden at Equity einbezogen.

Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierte Unternehmen, deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Einzelnen und insgesamt unwesentlich ist, werden nicht konsolidiert. Diese Unternehmen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten berücksichtigt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit werden jeweils die Bilanzsumme, das anteilige Eigenkapital, der Außenumsatz sowie das Jahresergebnis des zuletzt verfügbaren Jahresabschlusses des Unternehmens im Verhältnis zur Konzernsumme herangezogen.

Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge sowie Zwischenergebnisse werden eliminiert, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Bei sämtlichen ergebniswirksamen Konsolidierungsvorgängen werden ertragsteuerliche Auswirkungen berücksichtigt und latente Steuern in Ansatz gebracht.

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