DE   /   EN

Aktienstruktur und Angaben zum Kapital

Angaben gemäß § 243a Z 1 Unternehmensgesetzbuch

  1. Per 30. September 2014 betrug das Grundkapital der EVN AG 330.000.000 Euro und war unterteilt in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien. Aufgrund einer Bestimmung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, die vorschreibt, dass börsenotierte Unternehmen zwar weiterhin Inhaberaktien ausgeben dürfen, diese jedoch in einer (gegebenenfalls in mehreren) Sammelurkunde(n) verbrieft werden müssen, wurden zwischen März und Juni 2013 einzelverbriefte Aktienurkunden (effektive Stücke) in Heim- oder in Streifbanddepotverwahrung eingezogen und durch eine bei der Österreichischen Kontrollbank hinterlegte Sammelurkunde ersetzt. Aktien, die nicht binnen der Frist, die am 10. Juni 2013 endete, umgetauscht wurden, wurden für kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung resultiert in dem Verlust der Wertpapiereigenschaft der für kraftlos erklärten Aktien und in einem temporären Aussetzen des Rechts auf Dividendenauszahlung und auf Teilnahme an der Hauptversammlung – so lange, bis der Aktionär die effektiven Stücke unter Bekanntgabe eines Wertpapierdepots eingereicht hat. Ansonsten bleibt die Aktionärseigenschaft unberührt. Form und Inhalt der Aktienurkunden setzt der Vorstand fest. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Es existiert nur eine Aktiengattung. Alle Aktien haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Es gibt keine über die Bestimmungen des Aktiengesetzes hinausgehenden Beschränkungen der Stimmrechte.
  3. Auf Basis verfassungsrechtlicher Vorschriften ist das Land Niederösterreich, das seine Anteile über die NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH, St. Pölten, hält, mit rund 51 % Mehrheitseigentümer der EVN AG. Der zweitgrößte Aktionär der EVN AG, der EnBW Trust e.V., Karlsruhe, Deutschland, hat am 20. Dezember 2013 gemäß § 91 Abs. 1 BörseG bekannt gegeben, dass ihm die 58.406.180 Stück Aktien der Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe, Deutschland, an der EVN AG treuhändig übertragen wurden und er somit die Schwelle von 30 % der Stimmrechte an der EVN AG nicht jedoch die Schwelle von 35 % der Stimmrechte an der EVN AG überschritten hat.

    Per 30. September 2014 verfügt die EVN AG über 1.939.992 eigene Aktien, die in Summe 1,08 % des Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen (Vorjahr: 1.843.612 Stück bzw. 1,02 % des Grundkapitals). Der Ankauf der zum Bilanzstichtag gehaltenen eigenen Aktien erfolgte unter Bezugnahme auf die in der 79., in der 83. und in der 85. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG vom 17. Jänner 2008, 19. Jänner 2012 und 16. Jänner 2014 genehmigten Aktienrückkaufprogramme. Auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der 85. ordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand der EVN AG am 16. Jänner 2014 beschlossen, bis zu 1.000.000 Stück eigene Aktien, dies entspricht bis zu 0,56 % des Grundkapitals, über die Wiener Börse rückzukaufen. Dieses Rückkaufprogramm wurde am 30. September 2014 bis voraussichtlich zum 30. Juni 2015 mit dem Ziel, weitere bis zu 1.000.000 Stück eigener Aktien rückzukaufen, verlängert. Dieser Rückkauf erfolgt mit dem Hauptzweck der Verbesserung von Angebot und Nachfrage für die EVN Aktie an der Wiener Börse. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Erwerbszweck ausgeschlossen. Am 17. Juni 2014 hat der Vorstand der EVN AG beschlossen, maximal 173.000 Stück eigene Aktien (maximal 0,095 % des Grundkapitals) umzuwidmen, um diese an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie bestimmter verbundener Unternehmen anstelle einer aufgrund einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Sonderzahlung ausgeben zu können. Am 5. August 2014 wurden insgesamt 67.620 Stück Aktien, das entspricht 0,04 % des Grundkapitals der EVN AG, an diese Mitarbeiter außerbörslich übertragen. Die übrigen Aktien entfallen auf den Streubesitz. Bei der EVN AG besteht derzeit kein Aktienoptionsprogramm.

  4. Es wurden keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten ausgegeben.
  5. Mitarbeiter, die im Besitz von Aktien sind, üben ihr Stimmrecht bei der Hauptversammlung aus.
  6. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Dabei ist neben den aktienrechtlichen Vorschriften aufgrund der Eigentumsverhältnisse insbesondere auch das Stellenbesetzungsgesetz einzuhalten, das eine öffentliche Ausschreibung vorsieht.
  7. Es bestehen keine Befugnisse des Vorstands gemäß § 243a Abs. 1 Z. 7 UGB.
  8. Es bestehen keine Vereinbarungen hinsichtlich Kontrollwechsel bei Übernahmen.
  9. Entschädigungsvereinbarungen zugunsten von Organen oder Mitarbeitern für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 243a Abs. 1 Z. 9 UGB bestehen nicht.

Quickfinder 

Zuletzt besuchte Seiten