Organe der Gesellschaft
Vorstand

Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Dr. Peter Layr
Sprecher des Vorstands
Geboren 1953, Doktor der Technischen Wissenschaften. 1978 Eintritt in die EVN, Oktober 1999 Berufung in den Vorstand der EVN AG, Jänner 2011 Ernennung zum Sprecher des Vorstands. Bestellung bis 30. September 2019. Verantwortlich für die Segmente Erzeugung, Netzinfrastruktur Inland sowie Umwelt und für die Konzernfunktionen Informationsverarbeitung, Beschaffung und Einkauf sowie Revision. Ein Aufsichtsratsmandat in anderen inländischen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemäß Regel 16 ÖCGK.1)
1) Verbund AG, Mitglied des Aufsichtsrats

Vorstandsdirektor Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA
Mitglied des Vorstands
Geboren 1964, Magister der Rechtswissenschaften, Master of Business Administration. 1993 Eintritt in die EVN, Jänner 2011 Berufung in den Vorstand der EVN AG. Bestellung bis 19. Jänner 2016. Verantwortlich für die Segmente Energiehandel und -vertrieb sowie Energieversorgung Südosteuropa und für die Konzernfunktionen Controlling, Customer Relations, Finanzwesen (inklusive Investor Relations), Rechnungswesen, Generalsekretariat und Corporate Affairs, Information und Kommunikation, Personalwesen sowie Verwaltung und Bauwesen. Drei Aufsichtsratsmandate in anderen inländischen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemäß Regel 16 ÖCGK.2)
2) EVN-Pensionskasse Aktiengesellschaft, Vorsitzender des Aufsichtsrats CEESEG Aktiengesellschaft, Mitglied des Aufsichtsrats Wiener Börse AG, Mitglied des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat
Mitglieder des Aufsichtsrats
Name (Geburtsjahr) | Bestellung | Funktionen in börsenotierten Gesellschaften und andere wichtige Funktionen | Unabhängigkeit Regel 531) |
Kapitalvertreter | |||
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Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer Vorsitzender (1944) | seit 20.01.2011 | Mitglied des Aufsichtsrats der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Vorsitzender des Aufsichtsrats der HYPO NOE Gruppe Bank AG | nein |
Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker 1. Vizepräsident (1946) | seit 12.12.1996 | Selbstständiger Land- und Forstwirt | ja |
Mag. Willi Stiowicek 2. Vizepräsident (1956) | seit 15.01.2009 | Leiter der Präsidiale des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten | ja |
Generaldirektor Dr. Norbert Griesmayr (1957) | seit 12.01.2001 | Vorsitzender des Vorstands der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft | ja |
Vorstandsdirektor Dkfm. Thomas Kusterer (1968) | seit 17.01.2013 | Mitglied des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG | ja |
Kommerzialrat Direktor Dieter Lutz (1954) | seit 12.01.2006 | Geschäftsführer der BENDA LUTZ-WERKE GmbH, Vorstand der Benda-Lutz Corporation, USA, Vizepräsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich sowie des Vereins der Österreichischen Industrie - Landesgruppe Niederösterreich | ja |
Vortr. Hofrat Dr. Reinhard Meißl (1959) | seit 12.01.2006 | Leiter der Gruppe Finanzen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Geschäftsführer der NÖ Holding GmbH sowie der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH | ja |
Bernhard Müller, BA, MPA (1973) | seit 12.01.2006 | Bürgermeister der Statutarstadt Wiener Neustadt | ja |
Dkfm. Edwin Rambossek (1943) | seit 20.01.2011 | Unternehmensberater | ja |
Mag. Michaela Steinacker (1962) | seit 12.01.2001 bis 24.12.2013 | Beiratsvorsitzende der Raiffeisen Evolution project development GmbH, Mitglied des Nationalrats | ja |
Dipl.-Ing. Angela Stransky (1960) | seit 16.01.2014 | Prokuristin der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG | ja |
Arbeitnehmervertreter | |||
Franz Hemm (1955) | seit 03.05.1994 unbefristet | Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH Vizepräsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich | |
Ing. Paul Hofer (1960) | seit 01.04.2007 unbefristet | Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der EVN AG | |
Mag. Dr. Monika Fraißl (1973) | seit 01.07.2013 unbefristet | Betriebsrat | |
Manfred Weinrichter (1961) | seit 01.01.2001 unbefristet | Stv. Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Netz Niederösterreich GmbH | |
Ing. Otto Mayer (1959) | seit 12.05.2005 unbefristet | Zentralbetriebsrat | |
Die Funktionsperiode der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/15 zu beschließen hat. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter seitens der Konzernvertretung ist unbefristet, jedoch können diese jederzeit von der Konzernvertretung abberufen werden. 1) Regel 53 des ÖCGK: Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand Eine Aufstellung der Ausschüsse des Aufsichtsrats findet sich Hier. |
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstandsmitgliedern steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen. Für den Fall eines derartigen Konflikts sind bei der EVN in Übereinstimmung mit dem ÖCGK mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen.
Die Leitlinien zur Feststellung der Unabhängigkeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats sehen daher vor, dass das Mitglied
- in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur EVN AG oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, sein Verhalten zu beeinflussen;
- in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der EVN AG oder eines Tochterunternehmens der EVN AG gewesen ist;
- zur EVN AG oder einem Tochterunternehmen der EVN AG kein Geschäftsverhältnis in einem für das Mitglied bedeutenden Umfang unterhält oder im letzten Jahr unterhalten hat. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen es ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
- in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der EVN AG oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen ist;
- nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft ist, in der ein Vorstandsmitglied der EVN AG Aufsichtsratsmitglied ist, und
- kein enger Familienangehöriger (direkter Nachkomme, Ehegatte, Lebensgefährte, Elternteil, Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Nichte, Neffe) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen ist, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
Arbeitsweise und Ausschüsse des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat kommt seinen Aufgaben im Plenum nach, soweit einzelne Angelegenheiten nicht Ausschüssen des Aufsichtsrats zugewiesen sind, die für ihn Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen oder über vom Aufsichtsrat besonders zugewiesene Angelegenheiten entscheiden. Derzeit sind im Aufsichtsrat der EVN AG folgende Ausschüsse eingerichtet, die sich jeweils aus zumindest drei gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats und der jeweilig gesetzlich vorgegebenen Anzahl an Arbeitnehmervertretern zusammensetzen:
Der Prüfungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
- die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
- die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
- die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung;
- die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
- die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens und
- die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).
Der Prüfungsausschuss verfügt über den von Gesetz und Regel 40 ÖCGK geforderten Finanzexperten.
Dem Personalausschuss obliegen alle Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtaufsichtsrats zwingend vorgesehen ist. Der Personalausschuss als Nominierungsausschuss ist für die Nachbesetzung frei werdender Mandate in Vorstand und Aufsichtsrat zuständig. Dem Personalausschuss als Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats gehört ein Mitglied an, das über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik verfügt (Regel 43 ÖCGK).
Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm vom Gesamtaufsichtsrat übertragen werden. In bestimmten dringenden Fällen ist er durch die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ermächtigt, als Dringlichkeitsausschuss im Namen des Aufsichtsrats die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu erteilen.
Der Aufsichtsrat hat in der Berichtsperiode in fünf Plenarsitzungen die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat im Geschäftsjahr 2013/14 dreimal getagt. Der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats, der zugleich als Dringlichkeitsausschuss tätig ist, ist in der Berichtsperiode nicht zusammengetreten. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats, der zugleich als Vergütungsausschuss und Nominierungsausschuss fungiert, hat im Berichtsjahr drei Sitzungen abgehalten. Bei den Sitzungen des Aufsichtsrats betrug die Anwesenheitsrate aller Aufsichtsratsmitglieder im Durchschnitt rund 88 %.
Zusammensetzung der Ausschüsse
Arbeitsausschuss
Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer
(Vorsitzender)
Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker
Mag. Willi Stiowicek
Vortr. Hofrat Dr. Reinhard Meißl
Franz Hemm
Ing. Paul Hofer
Personalausschuss
Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer
(Vorsitzender)
Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker
Mag. Willi Stiowicek
Prüfungsausschuss
Ökonomierat Dipl.-Ing. Stefan Schenker
(Vorsitzender)
Präsident Kommerzialrat Dr. Burkhard Hofer
Mag. Willi Stiowicek
Vortr. Hofrat Dr. Reinhard Meißl
Franz Hemm
Ing. Paul Hofer
Hauptversammlung
Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Jede Aktie der EVN AG gewährt eine Stimme. Aktien mit Mehrfach- oder Vorzugsstimmrechten bestehen nicht. Der Hauptversammlung sind per Gesetz oder Satzung definierte Entscheidungen vorbehalten. Sie stimmt über die Verwendung des Bilanzgewinns ebenso ab wie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und wählt den Abschlussprüfer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats. Auch Vorschläge zu Satzungsänderungen und geplante Kapitalmaßnahmen sind ihr zur Entscheidung vorzulegen. Die Abstimmungsergebnisse sowie die Tagesordnung der 85. ordentlichen Hauptversammlung der EVN vom 16. Jänner 2014 können auf der EVN Webseite eingesehen werden (www.evn.at/Hauptversammlung.aspx).
Klare Trennung von Unternehmensführung und -kontrolle
Durch das österreichische Aktienrecht ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben. Es sieht eine strikte personelle Trennung zwischen Leitungsorgan (Vorstand) und Kontrollorgan (Aufsichtsrat) vor. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand
Der Vorstand der EVN besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sofern der Aufsichtsrat nicht einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands ernannt hat, wählt der Vorstand seinen Sprecher. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie der Gegenstand und das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erfordern. Grundlagen seines Handelns sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Unternehmenssatzung und die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand. Wichtige Verhaltensregeln liefert auch der ÖCGK.
Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat nach den jeweiligen Anforderungen an die Geschäftsführung die Bildung und Verteilung von Vorstandsbereichen. Ausgewählte Geschäfte sind der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vorbehalten. Darüber hinaus hat der Vorstand bei zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die per Gesetz oder Beschluss des Aufsichtsrats als solche definiert sind, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Geschäftsordnungen beinhalten einen ausführlichen Katalog derartiger Angelegenheiten.
Berichtspflichten des Vorstands
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Die dort normierte Berichtspflicht gilt auch gegenüber den Ausschüssen des Aufsichtsrats. Zur Berichtspflicht des Vorstands zählen auch Quartalsberichte über die Geschäftslage des Gesamtkonzerns sowie Informationen zu wichtigen Belangen wesentlicher Konzerngesellschaften.
Die Kommunikation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Aufsichtsrats, seiner Ausschüsse sowie anlassbezogen in schriftlicher Form. Darüber hinaus findet eine laufende Abstimmung zwischen dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats hinsichtlich jener Angelegenheiten statt, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung von Sitzungen.
Aufsichtsrat
Dem Aufsichtsrat der EVN AG gehören per 30. September 2014 zehn von der Hauptversammlung gewählte und fünf vom Betriebsrat entsandte Mitglieder an. Der Aufsichtsrat wird von einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten geleitet, die der Aufsichtsrat aus den eigenen Reihen wählt. Die Mindestzahl der unabhängigen Mitglieder wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. Mai 2006 mit 50 % festgesetzt. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach der Regel 53 des ÖCGK ist aus der Aufstellung oben ersichtlich.
Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktiengesetzes und der Satzung aus. Weitere Grundlagen seines Handelns bilden die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie der ÖCGK.
Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands, von dem er jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann. Den Kreis der per Gesetz (§ 95 Abs. 5 AktG) definierten zustimmungspflichtigen Geschäfte kann der Aufsichtsrat über Beschlüsse erweitern. Ein solcher Katalog findet sich in den jeweiligen Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat.
Der ÖCGK fordert eine regelmäßige externe Evaluierung zur Einhaltung der Vorgaben aus dem Kodex (R-62). In diesem Sinne wurde im Berichtszeitraum die Evaluierung der Effizienz der Tätigkeit des Aufsichtsrats, insbesondere seiner Organisation und Arbeitsweise, durch ein externes Beratungsunternehmen in Angriff genommen.