Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
Allgemeines
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Die EVN hat sich mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2012 vollinhaltlich unterworfen. Die Anpassung des ÖCGK an das 2. Stabilitätsgesetz vom Juli 2012 ist für die EVN nach Maßgabe dieses Gesetzes verbindlich.
Die Standards des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen: Die sogenannten Legal Requirements (L-Regeln) beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Das Nichteinhalten von C-Regeln (Comply or Explain) ist öffentlich zu begründen. Die EVN stellt derartige Abweichungen unter www.evn.at/Corporate-Governance-Bericht im Detail dar und liefert nachstehend dazu einen Überblick. Für R-Regeln (Recommendations) hingegen, die lediglich reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen nicht zu begründen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen, die vollständige Beachtung und Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.
Abweichungen von C-Regeln
Von EVN werden folgende C-Regeln des ÖCGK nicht vollständig eingehalten:
Regel 16: Zu einem gültigen Vorstandsbeschluss ist die ordnungsgemäße Einberufung und Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt, haben Beschlüsse einstimmig zu erfolgen; die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, hat der Vorstand diesen Tagesordnungspunkt binnen zehn Tagen der neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zuzuführen. Sollte wiederum kein Beschluss zustande kommen, hat der Vorstand dies dem Aufsichtsrat zu berichten. Ansonsten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auch bei zwei Vorstandsmitgliedern gibt es einen Sprecher des Vorstands; die Ausführungen zu Sitzungsleitung und Repräsentation gelten auch in diesem Fall.
Regel 45: Die Bestimmung, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen, wurde mit einer Ausnahme von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eingehalten. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied vertritt die Interessen eines Anteilseigners mit einer Unternehmensbeteiligung.
Regel 51: Die Vergütungen für den Aufsichtsrat werden als Gesamtsumme sowie in Prozentsätzen für den Vorsitzenden, seine beiden Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder dargestellt. Diese Darstellung gibt ein ausreichendes Bild über die Vergütungssituation.