Aspekt: Gleichbehandlung
HR3 Diskriminierungsvorfälle und ergriffene Maßnahmen
In der Berichtsperiode wurde kein Fall von Diskriminierung aufgrund ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder politischer Ansichten bekannt. Als eine der zentralen Schlüsselanforderungen internationaler Übereinkommen, nationaler Sozialgesetzgebung, sozialer Richtlinien sowie der ILO-Kernarbeitsnormen ist die Gleichbehandlung ein zentraler Faktor der Positionierung der EVN als verantwortungsvoller Arbeitgeber. Fälle von Diskriminierung würden auf das Schärfste verurteilt und entsprechend den Compliance-Richtlinien und Personalstatuten der EVN sanktioniert werden.