Aspekt: Wettbewerbswidriges Verhalten
SO7 Klagen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens, Kartell- oder Monopolbildung
Der Aufbau des Kaufvertrags, den die EVN AG im Zuge des Privatisierungsverfahrens für den 33-%-Anteil des bulgarischen Staats an der EVN Electrorazpredelenie AD im Dezember 2011 vorgelegt hat, wurde für nicht konform mit den bulgarischen Finanzmarktregeln befunden. Die EVN ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag EVN Ganzheitsbericht 2013/14 81 Stakeholder Stakeholder — Gesellschaft zur Gänze den bulgarischen Richtlinien zum Privatisierungsprozess entspricht, die auf der Website der Sofia Stock Exchange öffentlich zugänglich sind, und hat daher Berufung eingelegt. Im Zuge des Privatisierungsprozesses erhöhte die EVN AG ihren Anteil an der EVN Electrorazpredelenie AD (jetzt EAD) auf 97,75 % und in einem zweiten Schritt durch Zukäufe an der Börse auf 100 %. Über die von der EVN Electrorazpredelenie AD eingelegte Berufung entschied das zuständige bulgarische Gericht am 25. Juni 2014. Das Urteil bestätigt, dass sich die EVN im Zuge der Privatisierung konform mit den anzuwendenden Richtlinien der bulgarischen Finanzmarktbehörden verhalten hat.
Vor der bulgarischen Wettbewerbskommission (Bulgarian Commission for Protection of Competition) wurde ein Verfahren gegen die EVN Bulgaria EP, die EVN Bulgaria EC, die EVN SEE und die EVN Bulgaria eingeleitet, um mögliche Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen zu bewerten. Gegenstand des Verfahrens waren der Vorwurf unzureichender Unterstützung bzw. der Behinderung des Registrierungsprozesses auf dem freien Markt sowie des ungerechtfertigten Lieferantenwechsels. Das Urteil in diesem Verfahren ist noch ausständig. Zudem wurden gegen die EVN Bulgaria EC und die EVN Bulgaria EP sieben weitere Verfahren vor der bulgarischen Wettbewerbskommission eröffnet. Sie zielen darauf ab, mögliche Verstöße gegen Artikel 15 (ungesetzliche Vereinbarungen, Beschlüsse und konzertierte Praktiken) und Artikel 21 (Missbrauch eines Monopols oder einer kontrollierenden Marktposition) des bulgarischen Wettbewerbsrechts (Bulgarian Competitive Protection Act) zu bewerten. Sechs dieser Verfahren sind noch anhängig, ein Verfahren endete mit der Feststellung, dass die EVN Bulgaria EC und EVN Bulgaria EP in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Anforderungen gehandelt haben.
Die Moskauer Antimonopolkommission (FAS) hat den Beschluss der Regierung der Stadt Moskau vom 1. Juni 2010, mit der im Projekt der Müllverbrennungsanlage MPZ1 der Wechsel auf den Investor EVN unter gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität auf 700.000 Jahrestonnen angeordnet bzw. genehmigt worden war, für wettbewerbswidrig erklärt; dieser Beschluss ist rechtskräftig. Gegen die behördlichen Maßnahmen zur Aufhebung dieser Verordnung und des Investitionsvertrags selbst führt die EVN mehrere Verfahren, die derzeit bei (unterschiedlichen) Instanzen anhängig sind.
Die Moskauer Antimonopolkommission (FAS) hat den Beschluss der Regierung der Stadt Moskau vom 27. September 2007, mit dem Rahmenbedingungen zur Ausschreibung der Natriumhypochloritanlage als PPP-Modell festgesetzt worden waren, für rechtswidrig erklärt; die Entscheidung betrifft die Pflicht von Moswodokanal zur Abnahme von Natriumhypochlorit. Gegen diese Entscheidung hat die EVN eine Reihe rechtlicher Schritte eingeleitet. Durch die zwischenzeitlich mit 30. Oktober 2014 herbeigeführte vergleichsweise Regelung mit der Regierung der Stadt Moskau, auf deren Basis Moswodokanal alle Aktien der Objektgesellschaft und somit auch die Natriumhypochloritanlage selbst erworben hat, sind diese Auseinandersetzungen erledigt.