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Menschenrechte

Die Einhaltung der Menschenrechte in Bezug auf Investitions- und Beschaffungspraktiken, Gleichbehandlung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Abschaffung von Kinderarbeit, Abschaffung von Zwangs- und Pflichtarbeit, Beschwerdeverfahren, Sicherheitspraktiken und Rechte der Ureinwohner nimmt einen bedeutenden Rang in der Werteskala der EVN.

Bereits im Jahr 2005 hat sich die EVN dazu verpflichtet, den Prinzipien des UN Global Compact Folge zu leisten, und sie bekennt sich zur vollständigen Einhaltung der Menschenrechte an allen EVN Standorten. Die EVN lehnt insbesondere jede Form von Kinder- und Zwangsarbeit entschieden ab und erwartet dies auch von ihren Geschäftspartnern und Lieferanten.

Diese Grundsätze sind im EVN Verhaltenskodex festgeschrieben und gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Geschäftsbereichen. Dieser Kodex wird an die aktuellen Entwicklungen, insbesondere den gesetzlichen Rahmenbedingungen, laufend angepasst und er wurde neben Englisch in die Sprachen der Tochtergesellschaften, speziell Bulgarisch, Mazedonisch und Russisch übersetzt.

Zudem verpflichtet die EVN Integritätsklausel der Konzernfunktion Beschaffung die Lieferanten und Auftragnehmer zu einer Einhaltung. Die Integritätsklausel der EVN gilt für alle Lieferanten (100 %) und ist auf der Webseite der EVN für alle Investoren, Investitions- und Beteiligungspartner, Auftragnehmer und Stakeholder abrufbar. Die Integritätsklausel liegt jeder Bestellung und Ausschreibung bei und ist somit immer Vertragsbestandteil. Die Lieferanten werden auf Einhaltung bzw. Erfüllung der Integritätsklausel der EVN auditiert. Im Geschäftsjahr 2011/12 wurde dafür ein Fragebogen entwickelt. Bei den ersten Auditierungen konnten keine Beanstandungen festgestellt werden. Die Agenden der Menschenrechte liegen im Verantwortungsbereich des Vorstands, der vom EVN Compliance Officer unterstützt wird.

Als international tätiges Unternehmen ist die EVN auch in Ländern mit einem weniger ausgeprägten Verständnis für Fragen der Menschenrechte tätig bzw. bezieht von dort über den zentralen Einkauf fallweise Dienstleistungen, Materialien und Produkte. Im sensiblen Bereich der Beschaffung von Textilien (Arbeitsbekleidung) wurde der Bezug aus Risikoländern durch eine entsprechende interne Regelung bereits ausgeschlossen. Stufenweise wird bei weiteren Produktgruppen ein solcher Ausschluss umgesetzt oder es werden spezifische Kriterien und Maßnahmen eingeführt, die über die konzernweite Integritätsklausel hinausgehen bzw. diese umsetzen. Ein Beispiel dazu liefert die Kohlebeschaffung in Polen oder Russland, wo Untersuchungen und Kontrollen zur Beurteilung der Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen durchgeführt werden, bevor ein Auftrag erteilt wird.

EVN unterstützt den UN Global Compact

Prinzip 1: 

Die EVN unterstützt und achtet den Schutz der internationalen Menschenrechte.

Prinzip 2: 

Die EVN stellt sicher, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig macht.

Prinzip 3: 

Die EVN wahrt die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen.

Prinzip 4: 

Die EVN tritt ein für die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit.

Prinzip 5: 

Die EVN tritt ein für die Abschaffung von Kinderarbeit.

Prinzip 6: 

Die EVN tritt ein für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Prinzip 7: 

Die EVN unterstützt im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz.

Prinzip 8: 

Die EVN ergreift viele Initiativen im In- und Ausland, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu erzeugen

Prinzip 9: 

Die EVN fördert die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien.

Prinzip 10: 

Die EVN tritt gegen alle Arten der Korruption ein.

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