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3. Konsolidierungsmethoden

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt durch Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem neu bewerteten anteiligen Nettovermögen der Tochterunternehmen zum Zeitpunkt ihres Erwerbs.

Im Konzernabschluss werden alle wesentlichen Unternehmen, bei welchen die EVN AG unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf Finanz- und Geschäftspolitik ausüben kann (Tochterunternehmen), vollkonsolidiert. Dies ist in der Regel bei einem Besitz von mehr als 50,0 % der Stimmrechte der Fall, kann sich aber auch aus einer bestehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht an der Tätigkeit der betroffenen Gesellschaften heraus ergeben, die dazu berechtigt, mehrheitlich den wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, bzw. dazu verpflichtet, die Risiken zu tragen. Es erfolgt keine Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen, an denen die EVN AG mehr als 50,0 % der Anteile hält, sofern aufgrund von Sondervereinbarungen kein beherrschender Einfluss auf deren Finanz-und Geschäftspolitik ausgeübt wird. Erstkonsolidierungen erfolgen zum Erwerbszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Erlangung eines beherrschenden Einflusses und enden mit dessen Wegfall.

Im Zuge von Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 werden Vermögenswerte und Schulden (einschließlich Eventualschulden) unabhängig von der Höhe eventuell bestehender nicht beherrschender Anteile mit ihren vollen beizulegenden Zeitwerten angesetzt. Immaterielle Vermögenswerte sind gesondert vom Firmenwert zu bilanzieren, wenn sie vom Unternehmen trennbar sind oder aus einem gesetzlichen, vertraglichen oder anderen Rechtsanspruch resultieren. Restrukturierungsrückstellungen dürfen im Rahmen der Kaufpreisallokation nicht neu gebildet werden. Verbleibende aktive Unterschiedsbeträge, die dem Veräußerer nicht näher identifizierbare Marktchancen und Entwicklungspotenziale abgelten, werden in Landeswährung im zugehörigen Segment als Firmenwert aktiviert. Ergeben sich negative Unterschiedsbeträge, werden diese nach einer erneuten Beurteilung der Bewertung der identifizierten Vermögenswerte und Schulden (einschließlich Eventualschulden) des erworbenen Unternehmens und der Bemessung der Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst. Die aufgedeckten stillen Reserven und Lasten werden im Rahmen der Folgekonsolidierung entsprechend den korrespondierenden Vermögenswerten und Schulden fortgeführt.

Eine Veränderung im Anteilsbesitz an einem weiterhin vollkonsolidierten Unternehmen wird erfolgsneutral als Eigenkapitaltransaktion bilanziert.

Die Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen der EnergieAllianz erfolgt quotal (anteilsmäßig), Unternehmen, auf welche die EVN AG direkt oder indirekt einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann (assoziierte Unternehmen), werden at Equity einbezogen. In beiden Fällen gelten dieselben Konsolidierungsgrundsätze wie für Tochterunternehmen. Den Jahresabschlüssen der at Equity einbezogenen Unternehmen liegen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zugrunde.

Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierte Unternehmen, deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage im Einzelnen und insgesamt unwesentlich ist, werden nicht konsolidiert. Diese Unternehmen werden mit dem beizulegenden Zeitwert, der in der Regel den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht, berücksichtigt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit werden jeweils die Bilanzsumme, die Summe des Anlagevermögens, das anteilige Eigenkapital sowie der Außenumsatz des Unternehmens im Verhältnis zur Konzernsumme herangezogen.

Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge sowie Ergebnisse aus der Verrechnung zwischen Unternehmen des Voll- und Quotenkonsolidierungskreises werden eliminiert, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Bei sämtlichen ergebniswirksamen Konsolidierungsvorgängen werden ertragsteuerliche Auswirkungen berücksichtigt und latente Steuern in Ansatz gebracht.

Die im Geschäftsjahr in den Einzelabschlüssen vorgenommenen Zu- bzw. Abschreibungen auf Anteile an Konzerngesellschaften werden im Konzernabschluss neutralisiert.

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