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Klare Trennung von Unternehmensführung und -kontrolle

Durch das österreichische Aktienrecht ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben. Es sieht eine strikte personelle Trennung zwischen Leitungsorgan (Vorstand) und Kontrollorgan (Aufsichtsrat) vor. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand

Der Vorstand der EVN besteht aus drei Mitgliedern. Sofern der Aufsichtsrat nicht einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands bestimmt hat, wird dieser durch die Mitglieder selbst gewählt. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie der Gegenstand und das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erfordern. Grundlagen seines Handelns sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Unternehmenssatzung und die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand. Wichtige Verhaltensregeln liefert auch der ÖCGK.

Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat nach den jeweiligen Anforderungen an die Geschäftsführung die Bildung und Verteilung von Vorstandsbereichen. Ausgewählte Geschäfte sind der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vorbehalten. Darüber hinaus hat der Vorstand bei zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die per Gesetz oder Beschluss des Aufsichtsrats als solche definiert sind, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Geschäftsordnungen beinhalten einen ausführlichen Katalog derartiger Angelegenheiten.

Berichtspflichten des Vorstands

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gemäß den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu berichten. Die dort normierte Berichtspflicht gilt auch gegenüber den Ausschüssen des Aufsichtsrats. Zur Berichtspflicht des Vorstands zählen auch Quartalsberichte über die Geschäftslage des Gesamtkonzerns sowie Informationen zu wichtigen Belangen wesentlicher Konzerngesellschaften.

Die Kommunikation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Aufsichtsrats, seiner Ausschüsse sowie anlassbezogen in schriftlicher Form. Darüber hinaus findet eine laufende Abstimmung zwischen dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats hinsichtlich jener Angelegenheiten statt, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung von Sitzungen.

Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat der EVN AG gehören per 30. September 2012 zehn von der Hauptversammlung gewählte Kapitalvertreter und fünf vom Betriebsrat entsandte Arbeitnehmer an. Der Aufsichtsrat wird von einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten geleitet, die der Aufsichtsrat aus den eigenen Reihen wählt. Die Mindestzahl der unabhängigen Mitglieder wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. Mai 2006 mit 50 % festgesetzt. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach den Regeln 53 und 54 des ÖCGK ist aus dieser Aufstellung ersichtlich.

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktiengesetzes und der Satzung aus. Weitere Grundlagen seines Handelns bilden die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie der ÖCGK.

Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands, von dem er jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann. Den Kreis der per Gesetz (§ 95 Abs. 5 AktG) definierten zustimmungspflichtigen Geschäfte kann der Aufsichtsrat über Beschlüsse erweitern. Ein solcher Katalog findet sich in den jeweiligen Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat befasst sich jährlich mit der Effizienz seiner Tätigkeit, insbesondere mit seiner Organisation und Arbeitsweise.

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