Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
Allgemeines
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN sind den Grundsätzen guter Corporate Governance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen nationaler und internationaler Investoren nach einer verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientierten Unternehmensführung und -kontrolle. Die EVN hat sich mit Wirkung zum 1. Juni 2006 dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2006 vollinhaltlich unterworfen. Zum 1. Jänner 2008 trat der ÖCGK in der Fassung vom Juni 2007 für die EVN in Kraft, die Fassung Jänner 2009 ist für die EVN ab 1. Oktober 2009 und die Fassung Jänner 2010 ab 1. März 2010 verbindlich. Der ÖCGK in der Fassung Jänner 2012 wurde für die EVN ab 1. Oktober 2012 wirksam. Die Anpassung des ÖCGK an das 2. Stabilitätsgesetz vom Juli 2012 ist für die EVN nach Maßgabe dieses Gesetzes verbindlich.
Die Standards des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen: Die sogenannten Legal Requirements beruhen durchwegs auf zwingenden Rechtsvorschriften und sind von österreichischen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Sie werden von der EVN lückenlos eingehalten. Das Nichteinhalten von C-Regeln (Comply or Explain) ist öffentlich zu begründen. Die EVN stellt derartige Abweichungen unter www.evn.at/Investoren/Corporate-Governance.aspx im Detail dar und liefert nachstehend dazu einen Überblick. Für R-Regeln hingegen, die lediglich reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen nicht zu begründen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der EVN erklären, unbeschadet der nachfolgend angeführten Abweichungen samt Begründungen, die vollständige Beachtung und Einhaltung der L- und C-Regeln des ÖCGK; auch bei R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen.
Abweichungen von C-Regeln
Aufgrund von Besonderheiten der österreichischen Energiewirtschaft und des Unternehmens werden folgende C-Regeln des ÖCGK von der EVN nicht eingehalten:
Regel 16: Da der Vorstand der EVN aus drei Mitgliedern besteht, kann eine Stimmengleichheit bei Beschlussfassungen ausgeschlossen werden; die Ernennung eines Vorsitzenden, dem bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zukäme, ist daher nicht notwendig. Die Aufgaben der Sitzungsleitung und der Repräsentation nach außen sowie gegenüber dem Aufsichtsrat (Regel 37) werden durch den Sprecher des Vorstands wahrgenommen.
Regel 18a: Die Regel 18a ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben, und daher für den Berichtszeitraum nicht relevant.
Regel 31: Die Offenlegung der Vergütung erfolgt nur für den gesamten Vorstand. Die Bestimmung des § 239 Abs. 1 Z. 4 lit. a UGB ist gemäß § 243b Abs. 2 Z. 3 UGB iVm mit § 906 Abs. 24 UGB erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben, und daher für den Berichtszeitraum nicht relevant.
Regel 45: Die Bestimmung, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen im Wettbewerb stehen, wurde mit einer Ausnahme von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eingehalten. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied vertritt die Interessen eines Anteilseigners mit einer Unternehmensbeteiligung.
Regel 51: Die Vergütungen für den Aufsichtsrat werden als Gesamtsumme sowie in Prozentsätzen für den Vorsitzenden, seine beiden Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder dargestellt. Diese Darstellung gibt ein ausreichendes Bild über die Vergütungssituation.