Angaben gemäß § 243a Z 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
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Das Grundkapital der EVN AG beträgt 300.000.000 Euro und ist unterteilt in 163.525.820 Stück auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Form und Inhalt der Aktienurkunden, Gewinnanteilscheine, Erneuerungsscheine,
Zwischenscheine, Zwischensammelurkunden, Teilschuldverschreibungen, Zins- und Optionsscheine
setzt der Vorstand fest. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Alle
Aktien haben die gleichen Rechte und Pflichten.
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Es gibt keine über die allgemeinen Bestimmungen des Aktienrechts hinausgehenden Beschränkungen
der Stimmrechte.
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Auf Basis verfassungsrechtlicher Vorschriften ist das Land Niederösterreich, das seine Anteile über die
NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH hält, mit rund 51 % Mehrheitseigentümer der EVN AG. Von der
deutschen EnBW Energie Baden-Württemberg AG werden laut börserechtlicher Meldung der EnBW
vom 23. Oktober 2006 über 35 % der Aktien gehalten. Im Zusammenhang mit dem in der 79. ordentlichen
Hauptversammlung der EVN AG vom 17. Jänner 2008 genehmigten Rückkaufprogramm wurden
zum Bilanzstichtag 30. September 2009 534.864 Stück eigene Aktien (das sind 0,33 % des Grundkapitals)
gehalten. Die übrigen Aktien entfallen auf den Streubesitz.
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Es wurden keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten ausgegeben.
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Arbeitnehmer, die im Besitz von Aktien sind, üben ihr Stimmrecht bei der Hauptversammlung aus.
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Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Dabei
ist neben den aktienrechtlichen Vorschriften insbesondere auch das Stellenbesetzungsgesetz einzuhalten,
das eine öffentliche Ausschreibung vorsieht. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zehn und
höchstens fünfzehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die
längste nach dem Aktiengesetz zulässige Zeit.
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In der Hauptversammlung am 15. Jänner 2009 wurde der Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber lautende
eigene Stückaktien i) gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit
ihr verbundenen Unternehmens sowie (ii) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) im Ausmaß
von insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der EVN AG während einer Geltungsdauer von
30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu erwerben. Die Anzahl der Aktien, die täglich erworben
werden können, beschränkt sich auf maximal 25 % des durchschnittlichen Aktienumsatzes der letzten
20 Börsetage an der Wiener Börse. Der beim Rückkauf zu leistende Gegenwert darf maximal 20 % unter
und maximal 10 % über dem Börseschlusskurs an der Wiener Börse des dem Rückkauf vorhergehenden
Börsetages liegen. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, zurückerworbene eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Es gibt keinen Beschluss über genehmigtes Kapital.
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Es bestehen keine Vereinbarungen hinsichtlich Kontrollwechsel bei Übernahmen.
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Entschädigungsvereinbarungen zugunsten von Organen oder Mitarbeitenden für den Fall eines öffentlichen
Übernahmeangebots bestehen nicht.