Angaben gemäß § 243a Z 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

  1. Das Grundkapital der EVN AG beträgt 300.000.000 Euro und ist unterteilt in 163.525.820 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien. Form und Inhalt der Aktienurkunden, Gewinnanteilscheine, Erneuerungsscheine, Zwischenscheine, Zwischensammelurkunden, Teilschuldverschreibungen, Zins- und Optionsscheine setzt der Vorstand fest. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Alle Aktien haben die gleichen Rechte und Pflichten.
     
  2. Es gibt keine über die allgemeinen Bestimmungen des Aktienrechts hinausgehenden Beschränkungen der Stimmrechte.
     
  3. Auf Basis verfassungsrechtlicher Vorschriften ist das Land Niederösterreich, das seine Anteile über die NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH hält, mit rund 51 % Mehrheitseigentümer der EVN AG. Von der deutschen EnBW Energie Baden-Württemberg AG werden laut börserechtlicher Meldung der EnBW vom 23. Oktober 2006 über 35 % der Aktien gehalten. Im Zusammenhang mit dem in der 79. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG vom 17. Jänner 2008 genehmigten Rückkaufprogramm wurden zum Bilanzstichtag 30. September 2009 534.864 Stück eigene Aktien (das sind 0,33 % des Grundkapitals) gehalten. Die übrigen Aktien entfallen auf den Streubesitz.
     
  4. Es wurden keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten ausgegeben.
     
  5. Arbeitnehmer, die im Besitz von Aktien sind, üben ihr Stimmrecht bei der Hauptversammlung aus.
     
  6. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Dabei ist neben den aktienrechtlichen Vorschriften insbesondere auch das Stellenbesetzungsgesetz einzuhalten, das eine öffentliche Ausschreibung vorsieht. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfzehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die längste nach dem Aktiengesetz zulässige Zeit.
     
  7. In der Hauptversammlung am 15. Jänner 2009 wurde der Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien i) gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie (ii) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) im Ausmaß von insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der EVN AG während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu erwerben. Die Anzahl der Aktien, die täglich erworben werden können, beschränkt sich auf maximal 25 % des durchschnittlichen Aktienumsatzes der letzten 20 Börsetage an der Wiener Börse. Der beim Rückkauf zu leistende Gegenwert darf maximal 20 % unter und maximal 10 % über dem Börseschlusskurs an der Wiener Börse des dem Rückkauf vorhergehenden Börsetages liegen. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, zurückerworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
    Es gibt keinen Beschluss über genehmigtes Kapital.
     
  8. Es bestehen keine Vereinbarungen hinsichtlich Kontrollwechsel bei Übernahmen.
     
  9. Entschädigungsvereinbarungen zugunsten von Organen oder Mitarbeitenden für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots bestehen nicht.
     

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